Erfolgt mündlich.
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 02.03.2023) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 02.03.2023, 14:42 |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 02.03.2023) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 02.03.2023, 14:42 |
(2) Redebeiträge erfolgen quotiert,mindestquotiert; das Präsidium entscheidet über Anzahl und Redezeit, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Mitgliederversammlung und sinngemäß für
alle anderen Organe der GRÜNEN Köln.
(2) Die Geschäftsordnung gilt für die Organe der Ortsverbände der GRÜNEN Köln,
sofern diese keine andere beschließen.
(3) Von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung kann durch Beschluss der
Versammlung im Einzelfall abgewichen werden.
(4) Stehen gesetzliche oder parteisatzungsrechtliche Bestimmungen den
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entgegen, so gelten die gesetzlichen
oder parteisatzungsrechtlichen Bestimmungen.
(1) Das Präsidium besteht aus den in der Satzung des KV Köln § 9 (5) gewählten
Mitgliedern.
(2) Das Präsidium leitet die Mitgliederversammlungen der GRÜNEN Köln
selbsttätig.
(1) Zu Beginn der Sitzung beschließt die Versammlung die Tagesordnung.
(2) Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen andere Verhandlungsgegenstände
nur beraten werden, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.
(3) Die Versammlung kann jederzeit Verhandlungsgegenstände von der
Tagesordnung absetzen, soweit Gesetz, Parteisatzung oder diese
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.
(1) Das Präsidium eröffnet über jeden Tagesordnungspunkt die Aussprache. Die
gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender
Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.
(2) Redebeiträge erfolgen quotiert,mindestquotiert; das Präsidium entscheidet über Anzahl und
Redezeit, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
(3) Die Versammlung kann auf Antrag die Beratung oder Beschlussfassung auf eine
spätere Sitzung vertagen oder an den Delegiertenrat zur Beratung oder
Beschlussfassung verweisen.
(6) Will ein Mitglied des Präsidiums sich selbst an der Aussprache beteiligen,
so hat es dies vor Eintritt in die Beratungen anzukündigen und muss auf
Verlangen der Versammlung für die Dauer der Aussprache aus dem Präsidium
ausscheiden.
(1) Antragsberechtigt sind jedes Mitglied, Organe und Ortsverbände der GRÜNEN
Köln und die GRÜNE JUGEND Köln.
(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind Anträge mit einer Frist von
7 Tagen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
(3) Dringlichkeitsanträge können bis zum Beginn der Versammlung eingereicht
werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Versammlung.
(4) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt das Präsidium vorrangig das Wort.
Der Antrag muss sich auf den Verlauf oder das Verfahren des aktuellen
Tagesordnungspunktes beziehen.
(5) In der Regel ist für einen Geschäftsordnungsantrag neben der
Antragsbegründung nur eine Gegenrede möglich. Die Versammlung kann
beschließen, die Debatte über einen Geschäftsordnungsantrag zu eröffnen. Für
Antragsbegründung, Gegenrede und Beiträge in Geschäftsordnungsdebatten ist
die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.
(1) Zu einer persönlichen Erklärung zur Aussprache wird das Wort nach Schluss
oder Vertagung der Aussprache erteilt. Der Anlass ist bei der Wortmeldung
mitzuteilen. Mit einer solchen Erklärung dürfen nur Äußerungen, die sich auf
die eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen
richtig gestellt werden.
(2) Zu einer persönlichen Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann das
Präsidium das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung oder nach Abschluss eines
Tagesordnungspunktes erteilen.
(3) Persönliche Erklärungen dürfen nicht länger als fünf Minuten dauern. Über
sie findet keine Debatte statt.
(1) Das Präsidium kann Redner*innen, die vom Verhandlungsgegenstand erheblich
abweichen, zur Sache verweisen. Ist ein*e Redner*in während einer Rede dreimal
zur Sache gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes
hingewiesen worden, so muss ihr*ihm das Präsidium nach dem dritten Mal das Wort
entziehen.
(2) Das Präsidium kann Teilnehmer*innen, die die Ordnung der Versammlung
erheblich stören, zur Ordnung rufen. Ist ein*e Teilnehmer*in dreimal zur
Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes
hingewiesen worden, so kann das Präsidium ihn*sie nach dem dritten Mal des
Saales verweisen.
(1) Das Präsidium stellt die Abstimmungsfragen so, dass sie sich mit Ja oder
Nein beantworten lassen. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung
entscheidet die Versammlung.
(2) Auf Verlangen eines*einer Versammlungsteilnehmer*in muss das Präsidium
abschnittsweise abstimmen lassen. Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft,
so entscheidet die Versammlung.
(3) Stehen zu einem Gegenstand mehrere Alternativen zur Abstimmung, ist über
den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel über die
Reihenfolge, entscheidet die Versammlung. Erhält eine Alternative die Mehrheit,
braucht über die anderen nicht mehr abgestimmt werden.
(4) Werden zu einem Antrag Änderungs- oder Ergänzungsanträge gestellt, so ist
über diese vor dem Hauptantrag abzustimmen. Die Abstimmung entfällt, wenn
der*die Antragsteller*in den Änderungs- oder Ergänzungsantrag übernimmt.
(5) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Kann sich das Präsidium über das Ergebnis
nicht einigen, kann auch namentlich, durch Hammelsprung, schriftlich oder
digital abgestimmt werden.
(6) Auf Beschluss der Versammlung kann über alle Fragen schriftlich abgestimmt
werden.
(1) Wenn durch Gesetz oder Parteisatzung vorgeschrieben, oder wenn es eine
abstimmungsberechtigte Person verlangt, sind Wahlen geheim und schriftlich
durchzuführen.
(2) Wahlzettel oder Stimmzettel sind nur die vom Präsidium ausgegebenen und für
den jeweiligen Wahlgang bestimmten Zettel. Sie dürfen keine Kennzeichnungen
tragen, durch die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Wahlberechtigter
möglich werden.
(3) Abgegebene Stimmen sind die Wahlzettel, die das Präsidium im jeweiligen
Wahlgang entgegengenommen hat. Gültig sind die abgegebenen Stimmen, die
eindeutig die Entscheidung der Wahlberechtigten zu den zur Wahl stehenden
Kandidat*innen erkennen lassen und die den vor dem Wahlgang vom Präsidium
bekannt gegebenen Kriterien entsprechen. Quorum ist der Anteil der abgegebenen
gültigen Stimmen, der für eine bestimmte Wahl erreicht werden muss. Bei
Gruppenwahlen bezieht sich das Quorum auf die Zahl der abgegebenen gültigen
Stimmzettel.
(4) Gehören Kandidat*innen dem Präsidium der Versammlung an, müssen sie vor dem
Tagesordnungspunkt, unter dem die Wahl behandelt wird, das Präsidium verlassen.
Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung Wahlhelfer*innen benennen,
insbesondere zur Ausgabe und zum Einsammeln der Wahlzettel und zum Auszählen der
Stimmen. Kandidat*innen dürfen nicht zu Wahlhelfer*innen benannt werden.
(5) Kandidat*innen müssen Gelegenheit haben, sich vorzustellen. Die Versammlung
kann die Kandidat*innen befragen. Die Befragung darf nur in der Weise beschränkt
werden, dass allen Kandidat*innen die gleiche Möglichkeit eingeräumt wird,
befragt zu werden und die Fragen zu beantworten.
(6) Die Kandidat*innen müssen entweder persönlich anwesend sein oder ihre
Kandidatur schriftlich oder per E-Mail eingereicht haben. Nicht anwesende
Kandidat*innen können von einer anderen Person zusätzlich vorgestellt werden.
(7) Das Präsidium bestimmt die für die einzelnen Wahlgänge gültigen Stimmzettel
und gibt sie gegebenenfalls an die Wahlberechtigten aus.
(7) Nachdem das Präsidium den Wahlgang für eröffnet erklärt hat, füllen die
Wahlberechtigten die Stimmzettel aus. Sind alle Stimmzettel ausgefüllt, werden
sie von den Wahlhelfer*innen eingesammelt. Die Stimmkarte ist entsprechend zu
kennzeichnen. Wenn das Präsidium alle Stimmzettel entgegengenommen hat,
erklärt sie den Wahlgang für geschlossen.
(8) Die Stimmen werden von den Wahlhelfer*innen ausgezählt. Interessierten
Mitgliedern der Versammlung muss Gelegenheit gegeben werden, die Auszählung zu
beobachten. Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet im Zweifelsfall das
Präsidium.
(9) Ist das Ergebnis ausgezählt, wird es vom Präsidium verkündet. Die Wahlzettel
sind für jeden Wahlgang getrennt in einen Umschlag zu geben. Die Umschläge
werden verschlossen, mit der Unterschrift eines Mitglieds des Präsidiums
versehen und für die Dauer der Amtszeit der Gewählten aufbewahrt. Das Öffnen
der Umschläge und Nachzählen der Stimmen ist nur auf Beschluss der Versammlung,
des Präsidiums oder in einem Schiedsgerichtsverfahren zulässig.
(10) Hat ein Mitglied der Versammlung Zweifel an der Richtigkeit des verkündeten
Ergebnisses, kann es die Wahl anfechten. Über eine während der Versammlung
vorgebrachte Anfechtung entscheidet die Versammlung. Sie kann die Anfechtung
zurückweisen, die Wahl oder den angefochtenen Wahlgang wiederholen oder ein
anderes Ergebnis feststellen, wenn das ursprünglich verkündete auf
Auszählfehlern oder unrichtiger Interpretation beruht. Gegen die Entscheidung
der Versammlung kann nur das zuständige Parteischiedsgericht angerufen werden.
Über eine nach der Versammlung vorgebrachte Anfechtung entscheidet das
zuständige Parteischiedsgericht.
(11) Die Versammlung entscheidet vor der Wahl über das anzuwendende
Wahlverfahren, sofern nicht durch Gesetz oder Parteisatzung ein bestimmtes
Verfahren vorgeschrieben ist. Mögliche Wahlverfahren sind im Anhang zu dieser
Geschäftsordnung dargestellt.
Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert
oder aufgehoben werden.
Grundsätzlich wird jeder Platz getrennt gewählt. Je nach Praktikabilität und
Kandidat*innenlage können gleiche Ämter mit einem Stimmzettel gewählt werden.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen
erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die
absolute Mehrheit, gibt es einen zweiten Wahlgang. Zu diesem dürfen nur die
Kandidat*innen noch einmal antreten, die mindestens 15% der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnten. Erreicht auch im zweiten Wahlgang
niemand die absolute Mehrheit, treten im dritten Wahlgang nur noch die beiden
Bestplazierten gegeneinander an. Erreicht auch im dritten Wahlgang keiner der
Kandidat*innen die absolute Mehrheit, ist der Durchlauf beendet und es beginnt
ein neuer mit ebenfalls wieder drei Wahlgängen nach dem oben erläuterten
Prozedere. Zu diesem Durchlauf dürfen alle Kandidat*innen des vorherigen
Durchlaufes noch einmal antreten, sowie auch Menschen, die vorher noch nicht
kandidiert haben.
Für die Frauen- und die offenen Delegiertenplätze gibt es je einen eigenen
Wahlgang. Die Kandidat*innen müssen vor der Wahl mitteilen, ob sie als
ordentliche Delegierte oder nur als Ersatzdelegierte kandidieren wollen. Jede
wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie Kandidaturen existieren,
höchstens aber doppelt so viele wie zu wählende ordentliche Delegierte.
Doppelnennungen von Namen sind nicht zulässig. Delegiert werden die
Kandidat*innen mit den meisten Stimmen in der Reihenfolge der Ergebnisse. Die
Kandidat*innen, die nicht genügend Stimmen für eine ordentliche Delegation
erhalten haben, werden gemäß ihrem Stimmergebnis automatisch zu
Ersatzdelegierten. Die Liste der Ersatzdelegierten setzt sich zusammen aus
Personen, die allein als Ersatzdelegierte kandidiert haben und Personen, die
aufgrund ihres Stimmergebnisses keine ordentliche Delegation erhalten haben.
Die Kandidat*innen, die explizit als Ersatzdelegierte kandidiert haben, werden
gemäß ihrer Ergebnisse in die Liste der Ersatzdelegierten eingegliedert. Die
Zahl der Ersatzdelegierten soll derjenigen der ordentlichen Delegierten
mindestens entsprechen. Sollten mehrere KandidatInnen dasselbe Stimmergebnis
erhalten, entscheidet ein Los über die Delegation, sofern nicht eine*r
freiwillig verzichtet.
Letzte Änderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 04.02.2023
Erfolgt mündlich.
Kommentare
Martin Esch:
Franz Dillmann :
In Paragraf 1 des NRW Frauenstatut hilfreich.