Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 12.12.2022) |
---|---|
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 16.01.2023, 15:05 |
S8 zu Satzung: Satzung - BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Köln
Satzungstext
Von Zeile 10 bis 15:
Das Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIEder GRÜNEN in der jeweils gültigen Fassung ist die Grundlage der politischen Arbeit des Kreisverbandes. Der Kreisverband hat die Aufgabe, politische Vorschläge zu entwickeln und bekannt zu machen, diesbezügliche Aktivitäten zu unterstützen und zu initiieren sowie die Kandidaturen der GRÜNEN auf allen Ebenen zu organisieren. Dabei arbeitet er mit BürgerI*inneninitiativen und ähnlichen Organisationen zusammen.
Von Zeile 17 bis 18:
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jedeR*r werden, der/*die sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennt, keiner anderen Partei
Von Zeile 20 bis 22:
(2) Die Kandidatur für eine konkurrierende Wahlliste oder als EinzelbewerberIn*in gegen von BÜNDNIS 90/DIEden GRÜNEN aufgestellte DirektkandidatI*innen ist mit der Mitgliedschaft unvereinbar.
Von Zeile 39 bis 45:
(4) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
(4) Die GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Verarbeitung persönlicher Daten erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (EU-Datenschutzgrundverordnung, Telemediengesetz). Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
Von Zeile 60 bis 65:
(1) Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENdenGRÜNEN kann jedeR*r mitarbeiten, die/*der die Grundsätze der Partei anerkennt.
(2) Menschen, die BÜNDNIS 90/DIEdie GRÜNEN regelmäßig finanziell unterstützen wollen, ohne Mitglied zu werden, können einen Förderbeitrag entrichten. Fördernde Personen bekommen auf Wunsch die Mitgliederinformationen zugesandt. Näheres regelt die Finanz-, Beitrags- und Kassenordnung.
Von Zeile 73 bis 75:
einzuberufen.Die Ortsverbände organisieren ihre politische Tätigkeit für ihren Wirkungskreis im Rahmen der Satzungsbestimmungen von BÜNDNIS 90/DIEden GRÜNEN autonom.
Von Zeile 101 bis 103 einfügen:
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Geschäftsordnung, Urabstimmungsordnung, Finanz-,Beitrags- und Kassenordnung, Kreisschiedsgerichtsordnung, Programme und Wahlprogramme und den Haushalt des
Von Zeile 107 bis 109:
(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die RechnungsprüferI*innen, das Kreisschiedsgericht, die Delegierten und Ersatzdelegierten für den die höheren Parteigliederungen. Die Delegierten werden auf zwei Jahre gewählt und bleiben
Von Zeile 119 bis 125:
Alle Gewählten sind jederzeit von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abwählbar, jedoch nur, wenn der Abwahlantrag aufin der fristgerecht einberufenenvorläufigen Tagesordnung standenthalten ist. Die Mitglieder des Kreisschiedsgerichtes können nicht vorzeitig abgewählt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz,Parteisatzung oder ParteisatzungGeschäftsordnung etwas anderes vorgeschrieben ist. Die Abstimmungs- und Wahlverfahren werden durch die
Von Zeile 137 bis 138:
(1) Die Frauenmitgliederversammlung ist eine Versammlung der weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIEder GRÜNEN KÖLN.
Von Zeile 143 bis 144 einfügen:
(4) Auf Verlangen des Arbeitskreises Frauen- und Mädchenpolitik, von 5 % der weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes, der Mehrheit der weiblichen Mitglieder des
Von Zeile 148 bis 156:
(6) Die Frauenmitgliederversammlung (FMV) fasst Beschlüsse zu frauenspezifischen Gesichtspunkten. Lehnt die Kreismitgliederversammlung (MV) die Beschlüsse der FMVFrauenmitgliederversammlung ab, wird diese erneut damit befasst. Bestätigt sie ihren Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit, wird dieser der Kreismitgliederversammlung erneut vorgelegt. Die Kreismitgliederversammlung kann diesen mit einer 2/3 Mehrheit ablehnen.Bei einer erneuten Ablehnung durch die MV werden die Beschlüsse gesondert gekennzeichnet und abgedruckt.
(7) Sinngemäß gelten die Absätze (8) und (9) des § 9 (Mitgliederversammlung) der Kreisverbandssatzung.
(7) § 9 Abs. (8) und (9) finden Anwendung.
Von Zeile 158 bis 165:
(1) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, auf Antrag von drei Ortsmitgliederversammlungen oder einem Zehntel10 % der Mitglieder findet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eine Urabstimmung statt.
(2) Der Urabstimmung muss eine Mitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema als erster inhaltlicher Punkt beraten worden ist. Diese muss spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.Die Urabstimmung muss dann innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden. Die Urabstimmungsfragen werden von dieser Mitgliederversammlung formuliert.
(2)Spätestens sechs Wochen nach Beschluss der Kreismitglieder oder nach Eingang des Antrags beim Kreisvorstand muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Auf dieser wird die Urabstimmungsfrage beraten und formuliert. Die Urabstimmung muss sodann innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden.
Von Zeile 185 bis 191:
ein*e Ersatzdelegierte*r jedes Ortsverbands, der Ratsfraktion, der BV-Runde, der GRÜNEN JUGEND KÖLN (GJK) und jedes Partei-Arbeitskreises an. Delegierte müssen Mitglied der Partei sein, die/*der GJK-Vertreter*in muss Mitglied der GJK sein. Die Delegierten der Ortsverbände und der Ratsfraktion müssen Mitglied der jeweiligen Vorstände sein, Delegierte der GRÜNEN JUGEND KÖLNGJK sollen Mitglied des Vorstands der GRÜNEN JUGEND KÖLNGJK sein. Ferner gehören ihm zwei quotierte Mitglieder des Vorstandes an. Die Delegierten und die Mitglieder des Vorstandes üben das
Von Zeile 202 bis 205:
entfallen. Die Sitzungsleitung im Delegiertenrat übernehmen abwechselnd die VertreterI*innen der Ortsverbände. Mitglieder des Kreisverbandes haben Rede- und Antragsrecht. Die Tagesordnung (inklusive schriftlicher Vorlagen) wird 14 Tage vorher schriftlich [per Post] oder per E-Mail an die entsendenden Gremien verschickt.
Von Zeile 214 bis 218:
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Die gewählten Mitglieder des SchiedsgerichtesKreischiedsgerichtes dürfen kein weiteres Parteiamt bekleiden oder in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen.
(3) Mitglieder des SchiedsgerichtesKreischiedsgerichtes können nicht abgewählt werden. Sie bleiben im Amt, bis ein neues Kreisschiedsgericht gewählt ist.
Von Zeile 223 bis 224:
(5) Gegen die Beschlüsse des Kreisschiedsgerichtes können die Betroffenen Berufung beim SchiedsgerichtKreischiedsgericht des nächst[Leerzeichen]höheren Gebietsverbandes einlegen.
Von Zeile 243 bis 244 einfügen:
bedürfen der Anerkennung durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung. Ihre Öffentlichkeitsarbeit erfolgt ausschließlich in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
Von Zeile 265 bis 269:
(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheiteiner Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Bei Kreismitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist ist keine Abstimmung über eine Auflösung möglich.
(2) Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
Von Zeile 273 bis 274 löschen:
(2) Soweit nicht anders in dieser Satzung festgelegt wird, werden die Protokolle von den jeweiligen Organen verabschiedet. Die Mitglieder des Kreisverbandes
Von Zeile 276 bis 282:
(3) Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Delegiertenrat verabschiedet, Der Vorstand veröffentlicht ein Ergebnisprotokoll.
§ 20 AbsSchlussbestimmungen
(1) Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten die Satzungsbestimmungen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(1)Bei Regelungslücken in dieser Satzung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Satzung bzw. Ordnung der nächsthöheren Ebene.
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Von Zeile 10 bis 15:
Das Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIEder GRÜNEN in der jeweils gültigen Fassung ist die Grundlage der politischen Arbeit des Kreisverbandes. Der Kreisverband hat die Aufgabe, politische Vorschläge zu entwickeln und bekannt zu machen, diesbezügliche Aktivitäten zu unterstützen und zu initiieren sowie die Kandidaturen der GRÜNEN auf allen Ebenen zu organisieren. Dabei arbeitet er mit BürgerI*inneninitiativen und ähnlichen Organisationen zusammen.
Von Zeile 17 bis 18:
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jedeR*r werden, der/*die sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennt, keiner anderen Partei
Von Zeile 20 bis 22:
(2) Die Kandidatur für eine konkurrierende Wahlliste oder als EinzelbewerberIn*in gegen von BÜNDNIS 90/DIEden GRÜNEN aufgestellte DirektkandidatI*innen ist mit der Mitgliedschaft unvereinbar.
Von Zeile 39 bis 45:
(4) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
(4) Die GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Verarbeitung persönlicher Daten erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (EU-Datenschutzgrundverordnung, Telemediengesetz). Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
Von Zeile 60 bis 65:
(1) Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENdenGRÜNEN kann jedeR*r mitarbeiten, die/*der die Grundsätze der Partei anerkennt.
(2) Menschen, die BÜNDNIS 90/DIEdie GRÜNEN regelmäßig finanziell unterstützen wollen, ohne Mitglied zu werden, können einen Förderbeitrag entrichten. Fördernde Personen bekommen auf Wunsch die Mitgliederinformationen zugesandt. Näheres regelt die Finanz-, Beitrags- und Kassenordnung.
Von Zeile 73 bis 75:
einzuberufen.Die Ortsverbände organisieren ihre politische Tätigkeit für ihren Wirkungskreis im Rahmen der Satzungsbestimmungen von BÜNDNIS 90/DIEden GRÜNEN autonom.
Von Zeile 101 bis 103 einfügen:
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Geschäftsordnung, Urabstimmungsordnung, Finanz-,Beitrags- und Kassenordnung, Kreisschiedsgerichtsordnung, Programme und Wahlprogramme und den Haushalt des
Von Zeile 107 bis 109:
(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die RechnungsprüferI*innen, das Kreisschiedsgericht, die Delegierten und Ersatzdelegierten für den die höheren Parteigliederungen. Die Delegierten werden auf zwei Jahre gewählt und bleiben
Von Zeile 119 bis 125:
Alle Gewählten sind jederzeit von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abwählbar, jedoch nur, wenn der Abwahlantrag aufin der fristgerecht einberufenenvorläufigen Tagesordnung standenthalten ist. Die Mitglieder des Kreisschiedsgerichtes können nicht vorzeitig abgewählt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz,Parteisatzung oder ParteisatzungGeschäftsordnung etwas anderes vorgeschrieben ist. Die Abstimmungs- und Wahlverfahren werden durch die
Von Zeile 137 bis 138:
(1) Die Frauenmitgliederversammlung ist eine Versammlung der weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIEder GRÜNEN KÖLN.
Von Zeile 143 bis 144 einfügen:
(4) Auf Verlangen des Arbeitskreises Frauen- und Mädchenpolitik, von 5 % der weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes, der Mehrheit der weiblichen Mitglieder des
Von Zeile 148 bis 156:
(6) Die Frauenmitgliederversammlung (FMV) fasst Beschlüsse zu frauenspezifischen Gesichtspunkten. Lehnt die Kreismitgliederversammlung (MV) die Beschlüsse der FMVFrauenmitgliederversammlung ab, wird diese erneut damit befasst. Bestätigt sie ihren Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit, wird dieser der Kreismitgliederversammlung erneut vorgelegt. Die Kreismitgliederversammlung kann diesen mit einer 2/3 Mehrheit ablehnen.Bei einer erneuten Ablehnung durch die MV werden die Beschlüsse gesondert gekennzeichnet und abgedruckt.
(7) Sinngemäß gelten die Absätze (8) und (9) des § 9 (Mitgliederversammlung) der Kreisverbandssatzung.
(7) § 9 Abs. (8) und (9) finden Anwendung.
Von Zeile 158 bis 165:
(1) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, auf Antrag von drei Ortsmitgliederversammlungen oder einem Zehntel10 % der Mitglieder findet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eine Urabstimmung statt.
(2) Der Urabstimmung muss eine Mitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema als erster inhaltlicher Punkt beraten worden ist. Diese muss spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.Die Urabstimmung muss dann innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden. Die Urabstimmungsfragen werden von dieser Mitgliederversammlung formuliert.
(2)Spätestens sechs Wochen nach Beschluss der Kreismitglieder oder nach Eingang des Antrags beim Kreisvorstand muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Auf dieser wird die Urabstimmungsfrage beraten und formuliert. Die Urabstimmung muss sodann innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden.
Von Zeile 185 bis 191:
ein*e Ersatzdelegierte*r jedes Ortsverbands, der Ratsfraktion, der BV-Runde, der GRÜNEN JUGEND KÖLN (GJK) und jedes Partei-Arbeitskreises an. Delegierte müssen Mitglied der Partei sein, die/*der GJK-Vertreter*in muss Mitglied der GJK sein. Die Delegierten der Ortsverbände und der Ratsfraktion müssen Mitglied der jeweiligen Vorstände sein, Delegierte der GRÜNEN JUGEND KÖLNGJK sollen Mitglied des Vorstands der GRÜNEN JUGEND KÖLNGJK sein. Ferner gehören ihm zwei quotierte Mitglieder des Vorstandes an. Die Delegierten und die Mitglieder des Vorstandes üben das
Von Zeile 202 bis 205:
entfallen. Die Sitzungsleitung im Delegiertenrat übernehmen abwechselnd die VertreterI*innen der Ortsverbände. Mitglieder des Kreisverbandes haben Rede- und Antragsrecht. Die Tagesordnung (inklusive schriftlicher Vorlagen) wird 14 Tage vorher schriftlich [per Post] oder per E-Mail an die entsendenden Gremien verschickt.
Von Zeile 214 bis 218:
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Die gewählten Mitglieder des SchiedsgerichtesKreischiedsgerichtes dürfen kein weiteres Parteiamt bekleiden oder in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen.
(3) Mitglieder des SchiedsgerichtesKreischiedsgerichtes können nicht abgewählt werden. Sie bleiben im Amt, bis ein neues Kreisschiedsgericht gewählt ist.
Von Zeile 223 bis 224:
(5) Gegen die Beschlüsse des Kreisschiedsgerichtes können die Betroffenen Berufung beim SchiedsgerichtKreischiedsgericht des nächst[Leerzeichen]höheren Gebietsverbandes einlegen.
Von Zeile 243 bis 244 einfügen:
bedürfen der Anerkennung durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung. Ihre Öffentlichkeitsarbeit erfolgt ausschließlich in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
Von Zeile 265 bis 269:
(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheiteiner Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Bei Kreismitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist ist keine Abstimmung über eine Auflösung möglich.
(2) Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
Von Zeile 273 bis 274 löschen:
(2) Soweit nicht anders in dieser Satzung festgelegt wird, werden die Protokolle von den jeweiligen Organen verabschiedet. Die Mitglieder des Kreisverbandes
Von Zeile 276 bis 282:
(3) Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Delegiertenrat verabschiedet, Der Vorstand veröffentlicht ein Ergebnisprotokoll.
§ 20 AbsSchlussbestimmungen
(1) Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten die Satzungsbestimmungen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(1)Bei Regelungslücken in dieser Satzung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Satzung bzw. Ordnung der nächsthöheren Ebene.
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