Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 12.12.2022) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 16.01.2023, 14:54 |
S7 zu Satzung: Satzung - BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Köln
Satzungstext
Von Zeile 259 bis 263:
(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen) geändert werden.mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.
(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gemäß § 9 (3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
(2)Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens mit der Einladung gemäß § 9 (3) versendet werden. Bei Kreismitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist ist keine Satzungsänderung möglich.
§ 1 Name und Sitz
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Köln (Kurzbezeichnung GRÜNE KV Köln oder
GRÜNE KÖLN) ist Kreisverband des Landesverbandes NRW und des Bundesverbandes
der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Kurzbezeichnung GRÜNE). BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und seine Untergliederungen sind Mitglied der Europäischen Grünen
Partei.
(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Köln. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt
sich auf das Gebiet der Stadt Köln.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Das Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der jeweils gültigen Fassung
ist die Grundlage der politischen Arbeit des Kreisverbandes. Der Kreisverband
hat die Aufgabe, politische Vorschläge zu entwickeln und bekannt zu machen,
diesbezügliche Aktivitäten zu unterstützen und zu initiieren sowie die
Kandidaturen der GRÜNEN auf allen Ebenen zu organisieren. Dabei arbeitet er mit
BürgerInneninitiativen und ähnlichen Organisationen zusammen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jedeR werden, der/die sich zu den
Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennt, keiner anderen Partei
angehört und den Mitgliedsbeitrag entrichtet.
(2) Die Kandidatur für eine konkurrierende Wahlliste oder als EinzelbewerberIn
gegen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgestellte DirektkandidatInnen ist mit der
Mitgliedschaft unvereinbar.
(3) Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Bedingung für die Mitgliedschaft.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Wird die
Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dieses schriftlich zu begründen. Gegen die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch
eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Mitgliedschaft wird wirksam mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und
Parteiarbeit des Kreisverbandes zu beteiligen, insbesondere in der
Mitgliederversammlung das Wort zu ergreifen, Anträge einzubringen und sich an
Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen.
(2) Um Eltern die Ausübung ihrer Mitgliedsrechte zu ermöglichen, gewährleistet
der Kreisverband bei Bedarf eine Kinderbetreuung. Gegebenenfalls werden die
Kosten erstattet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe der Beitrags- und
Kassenordnung. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten.
(4) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die
Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene
Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten
und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung
personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern
keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist
parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist
sofort wirksam. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(3) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein
Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der
Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind
alle Organe des Kreisverbandes oder seiner Gliederungen. Näheres regelt die
Schiedsgerichtsordnung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Mitgliedern, die mehr als drei Monate mit ihren
Beitragszahlungen im Rückstand sind, nach zweimaliger Mahnung nach Rücksprache
mit dem zuständigen Ortsverband die Mitgliedschaft zu entziehen.
§ 6 Mitarbeit und Förderung
(1) Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jedeR mitarbeiten, die/der die Grundsätze der
Partei anerkennt.
(2) Menschen, die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN regelmäßig finanziell unterstützen
wollen, ohne Mitglied zu werden, können einen Förderbeitrag entrichten.
Fördernde Personen bekommen auf Wunsch die Mitgliederinformationen zugesandt.
Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung.
§ 7 Gliederung
(1)Der Kreisverband Köln gliedert sich in Ortsverbände. Die Ortsverbände
orientieren sich an den Stadtbezirksgrenzen. Ein Ortsverband soll wenigstens 20
Mitglieder haben.
(2) Höchstes Organ des Ortverbandes ist die Ortsmitgliederversammlung. Die
Ortsmitgliederversammlungen sind mindestens einmal jährlich vom Ortsvorstand
oder von den durch die Ortsmitgliederversammlung dazu autorisierte Personen
einzuberufen.Die Ortsverbände organisieren ihre politische Tätigkeit für ihren
Wirkungskreis im Rahmen der Satzungsbestimmungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
autonom.
(3) Wenn Regelungen nicht vorhanden sind, sind die Regelungen der nächsthöheren
Ebene anzuwenden.
§ 8 Organe
Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung, die
Frauenmitgliederversammlung, der Delegiertenrat, der Vorstand und das
Kreisschiedsgericht.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Ihre
Beschlüsse können nur durch sie selbst, durch Urabstimmung oder Entscheidungen
eines zuständigen Schiedsgerichtes aufgehoben werden.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens halbjährlich statt. Sie tagt
öffentlich, sofern sie nichts anderes beschließt.
(3) Der Vorstand beruft mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung die Mitgliederversammlung per E-Mail oder auf Wunsch
des Mitglieds per Papierpost ein. In dringenden Ausnahmefällen kann die
Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet
die Mitgliederversammlung. Es gilt das Datum des Poststempels.
(4) Aufgrund des Beschlusses von mindestens fünf Ortsverbandsvorständen oder
zwei Ortsverbands-Mitgliederversammlungen, von 5 % der Mitglieder oder des
Delegiertenrats muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre ein Präsidium, dem zehn
Mitglieder angehören. Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung
sind zu protokollieren und von zwei Mitgliedern des Präsidiums zu unterzeichnen.
Die Wahl erfolgt auf einer Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung,
Geschäftsordnung, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung,
Kreisschiedsgerichtsordnung, Programme und Wahlprogramme und den Haushalt des
Kreisverbandes.
Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt auf
Grundlage des Rechnungsprüfungsberichts über die Entlastung des Vorstandes.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die RechnungsprüferInnen, das
Kreisschiedsgericht, die Delegierten und Ersatzdelegierten für den die höheren
Parteigliederungen. Die Delegierten werden auf zwei Jahre gewählt und bleiben
bis zur Neuwahl im Amt. Es soll mindestens die gleiche Zahl an Ersatzdelegierten
gewählt werden. Erhöht sich im Laufe der Wahlzeit die Zahl der Delegierten,
werden die nach Stimmenzahl folgenden Ersatzdelegierten zu ordentlichen
Delegierten. Verringert sich im Laufe der Wahlzeit die Zahl der Delegierten,
werden die Delegierten mit den niedrigsten Stimmenzahlen zu Ersatzdelegierten.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag beschließen, für eine bestimmte
Delegiertenkonferenz besondere Delegierte und Ersatzdelegierte zu wählen.
Diese treten für die bestimmte Delegiertenkonferenz an die Stelle der für zwei
Jahre gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten.
Alle Gewählten sind jederzeit von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen abwählbar, jedoch nur, wenn der Abwahlantrag auf
der fristgerecht einberufenen Tagesordnung stand. Die Mitglieder des
Kreisschiedsgerichtes können nicht vorzeitig abgewählt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Parteisatzung etwas anderes
vorgeschrieben ist. Die Abstimmungs- und Wahlverfahren werden durch die
Geschäftsordnung geregelt. Die Beschlüsse müssen veröffentlicht werden.
(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu dieser ordnungsgemäß
geladen wurde und mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind. Stellt ein
Mitglied einen Antrag auf Beschlussfähigkeit, dann muss diese durch das
Präsidium festgestellt werden. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss
der Vorstand unverzüglich für die zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge und
Wahlen eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung
ausdrücklich hingewiesen werden muss. Neue Anträge können auf dieser
Mitgliederversammlung nicht eingebracht werden.
§ 10 Frauenmitgliederversammlung
(1) Die Frauenmitgliederversammlung ist eine Versammlung der weiblichen
Mitglieder des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KÖLN.
(2) Die Frauenmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich.
(3) Der Vorstand beruft in Absprache mit dem Arbeitskreis Frauen- und
Mädchenpolitik mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung die Frauenmitgliederversammlung ein.
(4) Auf Verlangen des Frauen- und Mädchenpolitik, von 5 % der weiblichen
Mitglieder des Kreisverbandes, der Mehrheit der weiblichen Mitglieder des
Delegiertenrates oder des Vorstandes muss der Vorstand unverzüglich eine
Frauenmitgliederversammlung einberufen.
(5) Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren.
(6) Die Frauenmitgliederversammlung (FMV) fasst Beschlüsse zu
frauenspezifischen Gesichtspunkten. Lehnt die Kreismitgliederversammlung (MV)
die Beschlüsse der FMV ab, wird diese erneut damit befasst. Bestätigt sie ihren
Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit, wird dieser der Kreismitgliederversammlung
erneut vorgelegt. Die Kreismitgliederversammlung kann diesen mit einer 2/3
Mehrheit ablehnen.Bei einer erneuten Ablehnung durch die MV werden die
Beschlüsse gesondert gekennzeichnet und abgedruckt.
(7) Sinngemäß gelten die Absätze (8) und (9) des § 9 (Mitgliederversammlung) der
Kreisverbandssatzung.
§ 11 Urabstimmung
(1) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, auf Antrag von drei
Ortsmitgliederversammlungen oder einem Zehntel der Mitglieder findet über
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eine Urabstimmung statt.
(2) Der Urabstimmung muss eine Mitgliederversammlung vorausgehen, auf der das
Thema als erster inhaltlicher Punkt beraten worden ist. Diese muss spätestens
innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.Die
Urabstimmung muss dann innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden. Die
Urabstimmungsfragen werden von dieser Mitgliederversammlung formuliert.
(3) Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich an ihr mindestens ein Drittel der
Mitglieder beteiligt. Das Nähere regelt die Urabstimmungsordnung.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach der
Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder anderer zuständiger
Organe.
(2) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern: Zwei Vorsitzenden, dem/der
KreiskassiererIn und fünf BeisitzerInnen.
(3) Der Kreisverband wird von zwei Mitgliedern des Vorstandes nach § 26 (2) BGB
und § 11 (3) Parteiengesetz vertreten.
(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von
der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.
(5) Der Vorstand tagt in einem regelmäßigen Rhythmus mindestens einmal im Monat.
Einer besonderen Einladung bedarf es nicht. Die Sitzungen sind
mitgliederöffentlich und sollen angekündigt werden, wenn der Vorstand nicht im
Einzelfall zur Wahrung schutzwürdiger Interessen anders beschließt.
§ 13 Delegiertenrat
(1) Der Delegiertenrat ist zwischen den Mitgliederversammlungen das höchste
beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Ihm gehört je ein*e Delegierte*r und
ein*e Ersatzdelegierte*r jedes Ortsverbands, der Ratsfraktion, der BV-Runde, der
GRÜNEN JUGEND KÖLN und jedes Partei-Arbeitskreises an. Delegierte müssen
Mitglied der Partei sein, die/der GJK-Vertreter*in muss Mitglied der GJK sein.
Die Delegierten der Ortsverbände und der Ratsfraktion müssen Mitglied der
jeweiligen Vorstände sein, Delegierte der GRÜNEN JUGEND KÖLN sollen Mitglied des
Vorstands der GRÜNEN JUGEND KÖLN sein. Ferner gehören ihm zwei Mitglieder des
Vorstandes an. Die Delegierten und die Mitglieder des Vorstandes üben das
Stimmrecht aus und können durch Ersatzdelegierte vertreten werden.
(2) Der Delegiertenrat hat insbesondere die Aufgaben, die Tätigkeit des
Vorstands zu kontrollieren und ihm gegenüber politisches Weisungsrecht
auszuüben, soweit es den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nicht
widerspricht und die Vernetzung, den Austausch und politische Diskussionen
zwischen den Ortsverbänden zu fördern, sowie gemeinsame Veranstaltungen zu
organisieren.
(3) Der Delegiertenrat tagt in der Regel sechs Mal im Jahr, seine Sitzungen sind
parteiöffentlich. Finden mehr als die nach dieser Satzung vorgeschriebenen zwei
Mitgliederversammlungen im Jahr statt, können Sitzungen des Delegiertenrats
entfallen. Die Sitzungsleitung im Delegiertenrat übernehmen abwechselnd die
VertreterInnen der Ortsverbände. Mitglieder des Kreisverbandes haben Rede- und
Antragsrecht. Die Tagesordnung (inklusive schriftlicher Vorlagen) wird 14 Tage
vorher schriftlich [per Post] oder per E-Mail verschickt.
(4) Der Delegiertenrat ist gegenüber der Kreismitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig.
(5) Delegierte der Ortsverbände sollen auf den Mitgliederversammlungen gewählt
werden. Die Amtszeit der Delegierten entspricht derjenigen der OV-
Vorstandsmitglieder.
§ 14 Kreisschiedsgericht
(1) Die Mitgliederversammlung kann ein Kreisschiedsgericht einrichten.
(2) Das Kreisschiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Die gewählten Mitglieder
des Schiedsgerichtes dürfen kein weiteres Parteiamt bekleiden oder in einem
beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen.
(3) Mitglieder des Schiedsgerichtes können nicht abgewählt werden. Sie bleiben
im Amt, bis ein neues Kreisschiedsgericht gewählt ist.
(4) Das Kreisschiedsgericht befindet über Ordnungsmaßnahmen und
Ausschlussanträge. Es ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten in
der Partei, entscheidet über die Auslegung und Anwendung von Satzungen und über
Anfechtung parteiinterner Wahlen und Beschlüsse.
(5) Gegen die Beschlüsse des Kreisschiedsgerichtes können die Betroffenen
Berufung beim Schiedsgericht des nächst höheren Gebietsverbandes einlegen.
(6) Das Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(7) Wenn kein Kreisschiedsgericht eingerichtet ist, ist das Schiedsgericht des
nächsthöheren Gebietsverbandes zuständig.
§ 14 a GRÜNE JUGEND
(1) Die GRÜNE JUGEND KÖLN ist die politische Jugendorganisation des
Kreisverbandes Köln. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit
der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei
einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND KÖLN in den
Organen des Kreisverbandes zu vertreten, um an der politischen Willensbildung
mitzuwirken.
(2) Die Grüne Jugend Köln organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-,
Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN
JUGEND KÖLN dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen; die
Verwendung der finanziellen Mittel der GRÜNEN JUGEND KÖLN darf dem
Parteiengesetz nicht widersprechen. Die Grüne Jugend Köln ist mit ihrer
Finanzführung dem Vorstand des Kreisverbands rechenschaftspflichtig.
§ 15 Arbeitskreise
Zu bestimmten inhaltlichen Themen können Arbeitskreise gebildet werden. Sie
bedürfen der Anerkennung durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung. Ihre
Öffentlichkeitsarbeit erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
§ 16 Frauenstatut
(1) Alle gewählten Organe des Kreisverbandes sind mindestens zur Hälfte mit
Frauen zu besetzen. Ebenso wird bei Delegiertenwahlen zu Landes- und
Bundesorganen verfahren. Im weiteren gelten die Frauenstatuten des Landes- und
Bundesverbandes sinngemäß.
(2) In allen Organen und Gliederungen des Kreisverbandes wird bei Fragen, die
das Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders berühren oder von denen Frauen
besonders betroffen sind, auf Antrag unter den Frauen abgestimmt, ob vor der
Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung unter den Frauen
stattfinden soll. Sollten die Abstimmungen der Frauen- und der
Mitgliederversammlung voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht
mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf die
nächste Sitzung des jeweiligen Gremiums verwiesen.
§ 17 Satzungsänderungen
(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine zwei Drittel
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen)
geändert werden.mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.
(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gemäß § 9
(3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
(2)Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens mit der Einladung gemäß § 9 (3) versendet werden. Bei Kreismitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist ist keine Satzungsänderung möglich.
§ 18 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung
mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss bedarf der
Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.
(2) Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei
Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 19 Beurkundungen von Beschlüssen
(1) Die Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes werden in Protokollen
festgehalten.
(2) Soweit nicht anders in dieser Satzung festgelegt wird, werden die Protokolle
von den jeweiligen Organen verabschiedet. Die Mitglieder des Kreisverbandes
können die Protokolle einsehen.
(3) Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Delegiertenrat
verabschiedet, Der Vorstand veröffentlicht ein Ergebnisprotokoll.
§ 20 Abschlussbestimmungen
(1) Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten die
Satzungsbestimmungen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des
Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen geltendes Recht
verstoßen, bleiben die übrigen Teile dieser Satzung davon unberührt.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach Beendigung der Mitgliederversammlung, auf
der sie beschlossen wurde, in Kraft.
(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
Letzte Änderungen beschlossen auf den Mitgliederversammlungen am 8.3.2008,
10.11.2012, 30.04.2016 und 31.01.2022
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Von Zeile 259 bis 263:
(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen) geändert werden.mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.
(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gemäß § 9 (3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
(2)Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens mit der Einladung gemäß § 9 (3) versendet werden. Bei Kreismitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist ist keine Satzungsänderung möglich.
§ 1 Name und Sitz
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Köln (Kurzbezeichnung GRÜNE KV Köln oder
GRÜNE KÖLN) ist Kreisverband des Landesverbandes NRW und des Bundesverbandes
der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Kurzbezeichnung GRÜNE). BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und seine Untergliederungen sind Mitglied der Europäischen Grünen
Partei.
(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Köln. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt
sich auf das Gebiet der Stadt Köln.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Das Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der jeweils gültigen Fassung
ist die Grundlage der politischen Arbeit des Kreisverbandes. Der Kreisverband
hat die Aufgabe, politische Vorschläge zu entwickeln und bekannt zu machen,
diesbezügliche Aktivitäten zu unterstützen und zu initiieren sowie die
Kandidaturen der GRÜNEN auf allen Ebenen zu organisieren. Dabei arbeitet er mit
BürgerInneninitiativen und ähnlichen Organisationen zusammen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jedeR werden, der/die sich zu den
Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennt, keiner anderen Partei
angehört und den Mitgliedsbeitrag entrichtet.
(2) Die Kandidatur für eine konkurrierende Wahlliste oder als EinzelbewerberIn
gegen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgestellte DirektkandidatInnen ist mit der
Mitgliedschaft unvereinbar.
(3) Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Bedingung für die Mitgliedschaft.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Wird die
Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dieses schriftlich zu begründen. Gegen die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch
eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Mitgliedschaft wird wirksam mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und
Parteiarbeit des Kreisverbandes zu beteiligen, insbesondere in der
Mitgliederversammlung das Wort zu ergreifen, Anträge einzubringen und sich an
Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen.
(2) Um Eltern die Ausübung ihrer Mitgliedsrechte zu ermöglichen, gewährleistet
der Kreisverband bei Bedarf eine Kinderbetreuung. Gegebenenfalls werden die
Kosten erstattet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe der Beitrags- und
Kassenordnung. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten.
(4) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die
Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene
Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten
und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung
personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern
keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist
parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist
sofort wirksam. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(3) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein
Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der
Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind
alle Organe des Kreisverbandes oder seiner Gliederungen. Näheres regelt die
Schiedsgerichtsordnung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Mitgliedern, die mehr als drei Monate mit ihren
Beitragszahlungen im Rückstand sind, nach zweimaliger Mahnung nach Rücksprache
mit dem zuständigen Ortsverband die Mitgliedschaft zu entziehen.
§ 6 Mitarbeit und Förderung
(1) Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jedeR mitarbeiten, die/der die Grundsätze der
Partei anerkennt.
(2) Menschen, die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN regelmäßig finanziell unterstützen
wollen, ohne Mitglied zu werden, können einen Förderbeitrag entrichten.
Fördernde Personen bekommen auf Wunsch die Mitgliederinformationen zugesandt.
Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung.
§ 7 Gliederung
(1)Der Kreisverband Köln gliedert sich in Ortsverbände. Die Ortsverbände
orientieren sich an den Stadtbezirksgrenzen. Ein Ortsverband soll wenigstens 20
Mitglieder haben.
(2) Höchstes Organ des Ortverbandes ist die Ortsmitgliederversammlung. Die
Ortsmitgliederversammlungen sind mindestens einmal jährlich vom Ortsvorstand
oder von den durch die Ortsmitgliederversammlung dazu autorisierte Personen
einzuberufen.Die Ortsverbände organisieren ihre politische Tätigkeit für ihren
Wirkungskreis im Rahmen der Satzungsbestimmungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
autonom.
(3) Wenn Regelungen nicht vorhanden sind, sind die Regelungen der nächsthöheren
Ebene anzuwenden.
§ 8 Organe
Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung, die
Frauenmitgliederversammlung, der Delegiertenrat, der Vorstand und das
Kreisschiedsgericht.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Ihre
Beschlüsse können nur durch sie selbst, durch Urabstimmung oder Entscheidungen
eines zuständigen Schiedsgerichtes aufgehoben werden.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens halbjährlich statt. Sie tagt
öffentlich, sofern sie nichts anderes beschließt.
(3) Der Vorstand beruft mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung die Mitgliederversammlung per E-Mail oder auf Wunsch
des Mitglieds per Papierpost ein. In dringenden Ausnahmefällen kann die
Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet
die Mitgliederversammlung. Es gilt das Datum des Poststempels.
(4) Aufgrund des Beschlusses von mindestens fünf Ortsverbandsvorständen oder
zwei Ortsverbands-Mitgliederversammlungen, von 5 % der Mitglieder oder des
Delegiertenrats muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre ein Präsidium, dem zehn
Mitglieder angehören. Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung
sind zu protokollieren und von zwei Mitgliedern des Präsidiums zu unterzeichnen.
Die Wahl erfolgt auf einer Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung,
Geschäftsordnung, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung,
Kreisschiedsgerichtsordnung, Programme und Wahlprogramme und den Haushalt des
Kreisverbandes.
Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt auf
Grundlage des Rechnungsprüfungsberichts über die Entlastung des Vorstandes.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die RechnungsprüferInnen, das
Kreisschiedsgericht, die Delegierten und Ersatzdelegierten für den die höheren
Parteigliederungen. Die Delegierten werden auf zwei Jahre gewählt und bleiben
bis zur Neuwahl im Amt. Es soll mindestens die gleiche Zahl an Ersatzdelegierten
gewählt werden. Erhöht sich im Laufe der Wahlzeit die Zahl der Delegierten,
werden die nach Stimmenzahl folgenden Ersatzdelegierten zu ordentlichen
Delegierten. Verringert sich im Laufe der Wahlzeit die Zahl der Delegierten,
werden die Delegierten mit den niedrigsten Stimmenzahlen zu Ersatzdelegierten.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag beschließen, für eine bestimmte
Delegiertenkonferenz besondere Delegierte und Ersatzdelegierte zu wählen.
Diese treten für die bestimmte Delegiertenkonferenz an die Stelle der für zwei
Jahre gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten.
Alle Gewählten sind jederzeit von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen abwählbar, jedoch nur, wenn der Abwahlantrag auf
der fristgerecht einberufenen Tagesordnung stand. Die Mitglieder des
Kreisschiedsgerichtes können nicht vorzeitig abgewählt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Parteisatzung etwas anderes
vorgeschrieben ist. Die Abstimmungs- und Wahlverfahren werden durch die
Geschäftsordnung geregelt. Die Beschlüsse müssen veröffentlicht werden.
(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu dieser ordnungsgemäß
geladen wurde und mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind. Stellt ein
Mitglied einen Antrag auf Beschlussfähigkeit, dann muss diese durch das
Präsidium festgestellt werden. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss
der Vorstand unverzüglich für die zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge und
Wahlen eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung
ausdrücklich hingewiesen werden muss. Neue Anträge können auf dieser
Mitgliederversammlung nicht eingebracht werden.
§ 10 Frauenmitgliederversammlung
(1) Die Frauenmitgliederversammlung ist eine Versammlung der weiblichen
Mitglieder des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KÖLN.
(2) Die Frauenmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich.
(3) Der Vorstand beruft in Absprache mit dem Arbeitskreis Frauen- und
Mädchenpolitik mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung die Frauenmitgliederversammlung ein.
(4) Auf Verlangen des Frauen- und Mädchenpolitik, von 5 % der weiblichen
Mitglieder des Kreisverbandes, der Mehrheit der weiblichen Mitglieder des
Delegiertenrates oder des Vorstandes muss der Vorstand unverzüglich eine
Frauenmitgliederversammlung einberufen.
(5) Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren.
(6) Die Frauenmitgliederversammlung (FMV) fasst Beschlüsse zu
frauenspezifischen Gesichtspunkten. Lehnt die Kreismitgliederversammlung (MV)
die Beschlüsse der FMV ab, wird diese erneut damit befasst. Bestätigt sie ihren
Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit, wird dieser der Kreismitgliederversammlung
erneut vorgelegt. Die Kreismitgliederversammlung kann diesen mit einer 2/3
Mehrheit ablehnen.Bei einer erneuten Ablehnung durch die MV werden die
Beschlüsse gesondert gekennzeichnet und abgedruckt.
(7) Sinngemäß gelten die Absätze (8) und (9) des § 9 (Mitgliederversammlung) der
Kreisverbandssatzung.
§ 11 Urabstimmung
(1) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, auf Antrag von drei
Ortsmitgliederversammlungen oder einem Zehntel der Mitglieder findet über
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eine Urabstimmung statt.
(2) Der Urabstimmung muss eine Mitgliederversammlung vorausgehen, auf der das
Thema als erster inhaltlicher Punkt beraten worden ist. Diese muss spätestens
innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.Die
Urabstimmung muss dann innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden. Die
Urabstimmungsfragen werden von dieser Mitgliederversammlung formuliert.
(3) Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich an ihr mindestens ein Drittel der
Mitglieder beteiligt. Das Nähere regelt die Urabstimmungsordnung.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach der
Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder anderer zuständiger
Organe.
(2) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern: Zwei Vorsitzenden, dem/der
KreiskassiererIn und fünf BeisitzerInnen.
(3) Der Kreisverband wird von zwei Mitgliedern des Vorstandes nach § 26 (2) BGB
und § 11 (3) Parteiengesetz vertreten.
(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von
der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.
(5) Der Vorstand tagt in einem regelmäßigen Rhythmus mindestens einmal im Monat.
Einer besonderen Einladung bedarf es nicht. Die Sitzungen sind
mitgliederöffentlich und sollen angekündigt werden, wenn der Vorstand nicht im
Einzelfall zur Wahrung schutzwürdiger Interessen anders beschließt.
§ 13 Delegiertenrat
(1) Der Delegiertenrat ist zwischen den Mitgliederversammlungen das höchste
beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Ihm gehört je ein*e Delegierte*r und
ein*e Ersatzdelegierte*r jedes Ortsverbands, der Ratsfraktion, der BV-Runde, der
GRÜNEN JUGEND KÖLN und jedes Partei-Arbeitskreises an. Delegierte müssen
Mitglied der Partei sein, die/der GJK-Vertreter*in muss Mitglied der GJK sein.
Die Delegierten der Ortsverbände und der Ratsfraktion müssen Mitglied der
jeweiligen Vorstände sein, Delegierte der GRÜNEN JUGEND KÖLN sollen Mitglied des
Vorstands der GRÜNEN JUGEND KÖLN sein. Ferner gehören ihm zwei Mitglieder des
Vorstandes an. Die Delegierten und die Mitglieder des Vorstandes üben das
Stimmrecht aus und können durch Ersatzdelegierte vertreten werden.
(2) Der Delegiertenrat hat insbesondere die Aufgaben, die Tätigkeit des
Vorstands zu kontrollieren und ihm gegenüber politisches Weisungsrecht
auszuüben, soweit es den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nicht
widerspricht und die Vernetzung, den Austausch und politische Diskussionen
zwischen den Ortsverbänden zu fördern, sowie gemeinsame Veranstaltungen zu
organisieren.
(3) Der Delegiertenrat tagt in der Regel sechs Mal im Jahr, seine Sitzungen sind
parteiöffentlich. Finden mehr als die nach dieser Satzung vorgeschriebenen zwei
Mitgliederversammlungen im Jahr statt, können Sitzungen des Delegiertenrats
entfallen. Die Sitzungsleitung im Delegiertenrat übernehmen abwechselnd die
VertreterInnen der Ortsverbände. Mitglieder des Kreisverbandes haben Rede- und
Antragsrecht. Die Tagesordnung (inklusive schriftlicher Vorlagen) wird 14 Tage
vorher schriftlich [per Post] oder per E-Mail verschickt.
(4) Der Delegiertenrat ist gegenüber der Kreismitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig.
(5) Delegierte der Ortsverbände sollen auf den Mitgliederversammlungen gewählt
werden. Die Amtszeit der Delegierten entspricht derjenigen der OV-
Vorstandsmitglieder.
§ 14 Kreisschiedsgericht
(1) Die Mitgliederversammlung kann ein Kreisschiedsgericht einrichten.
(2) Das Kreisschiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Die gewählten Mitglieder
des Schiedsgerichtes dürfen kein weiteres Parteiamt bekleiden oder in einem
beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen.
(3) Mitglieder des Schiedsgerichtes können nicht abgewählt werden. Sie bleiben
im Amt, bis ein neues Kreisschiedsgericht gewählt ist.
(4) Das Kreisschiedsgericht befindet über Ordnungsmaßnahmen und
Ausschlussanträge. Es ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten in
der Partei, entscheidet über die Auslegung und Anwendung von Satzungen und über
Anfechtung parteiinterner Wahlen und Beschlüsse.
(5) Gegen die Beschlüsse des Kreisschiedsgerichtes können die Betroffenen
Berufung beim Schiedsgericht des nächst höheren Gebietsverbandes einlegen.
(6) Das Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(7) Wenn kein Kreisschiedsgericht eingerichtet ist, ist das Schiedsgericht des
nächsthöheren Gebietsverbandes zuständig.
§ 14 a GRÜNE JUGEND
(1) Die GRÜNE JUGEND KÖLN ist die politische Jugendorganisation des
Kreisverbandes Köln. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit
der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei
einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND KÖLN in den
Organen des Kreisverbandes zu vertreten, um an der politischen Willensbildung
mitzuwirken.
(2) Die Grüne Jugend Köln organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-,
Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN
JUGEND KÖLN dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen; die
Verwendung der finanziellen Mittel der GRÜNEN JUGEND KÖLN darf dem
Parteiengesetz nicht widersprechen. Die Grüne Jugend Köln ist mit ihrer
Finanzführung dem Vorstand des Kreisverbands rechenschaftspflichtig.
§ 15 Arbeitskreise
Zu bestimmten inhaltlichen Themen können Arbeitskreise gebildet werden. Sie
bedürfen der Anerkennung durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung. Ihre
Öffentlichkeitsarbeit erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
§ 16 Frauenstatut
(1) Alle gewählten Organe des Kreisverbandes sind mindestens zur Hälfte mit
Frauen zu besetzen. Ebenso wird bei Delegiertenwahlen zu Landes- und
Bundesorganen verfahren. Im weiteren gelten die Frauenstatuten des Landes- und
Bundesverbandes sinngemäß.
(2) In allen Organen und Gliederungen des Kreisverbandes wird bei Fragen, die
das Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders berühren oder von denen Frauen
besonders betroffen sind, auf Antrag unter den Frauen abgestimmt, ob vor der
Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung unter den Frauen
stattfinden soll. Sollten die Abstimmungen der Frauen- und der
Mitgliederversammlung voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht
mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf die
nächste Sitzung des jeweiligen Gremiums verwiesen.
§ 17 Satzungsänderungen
(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine zwei Drittel mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen)
geändert werden.
(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gemäß § 9
(3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
(2)Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens mit der Einladung gemäß § 9 (3) versendet werden. Bei Kreismitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist ist keine Satzungsänderung möglich.
§ 18 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung
mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss bedarf der
Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.
(2) Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei
Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 19 Beurkundungen von Beschlüssen
(1) Die Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes werden in Protokollen
festgehalten.
(2) Soweit nicht anders in dieser Satzung festgelegt wird, werden die Protokolle
von den jeweiligen Organen verabschiedet. Die Mitglieder des Kreisverbandes
können die Protokolle einsehen.
(3) Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Delegiertenrat
verabschiedet, Der Vorstand veröffentlicht ein Ergebnisprotokoll.
§ 20 Abschlussbestimmungen
(1) Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten die
Satzungsbestimmungen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des
Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen geltendes Recht
verstoßen, bleiben die übrigen Teile dieser Satzung davon unberührt.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach Beendigung der Mitgliederversammlung, auf
der sie beschlossen wurde, in Kraft.
(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
Letzte Änderungen beschlossen auf den Mitgliederversammlungen am 8.3.2008,
10.11.2012, 30.04.2016 und 31.01.2022
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