Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 12.12.2022) |
---|---|
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 17.01.2023, 14:35 |
GO4 zu Geschäftsordnung - BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Köln
Satzungstext
Von Zeile 2 bis 8:
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Mitgliederversammlung und sinngemäß für alle anderen Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KÖLN, soweit diese nicht anders beschließender GRÜNEN Köln.
(2) Die Geschäftsordnung gilt für die Organe der Ortsverbände des Kreisverbandesder GRÜNEN Köln, wennsofern diese nicht anderskeine andere beschließen.
(3) Von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung kann abgewichen werden, wenn diedurch Beschluss der Versammlung im Einzelfall so beschließtEinzelfall abgewichen werden.
Von Zeile 13 bis 16:
(1) Das Präsidium besteht aus den in der Satzung des KVder GRÜNEN Köln § 9 (5) gewählten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium leitet die Mitgliederversammlungen der GRÜNEN Köln selbsttätig.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums vereinbaren untereinander, wer die Sitzung leitet und wann jeweils eine Ablösung in der Sitzungsleitung erfolgt.
Von Zeile 17 bis 22:
(1) Zu Beginn der Sitzung beschließt die Versammlung die Tagesordnung.[Leerzeichen]
(2) Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen andere Verhandlungsgegenstände nur beraten werden, wenn nicht von einem Drittel der Anwesenden widersprochendies mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.[Leerzeichen]
(3) Die Versammlung kann jederzeit Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen, soweit Gesetz, Parteisatzung oder diese
Von Zeile 25 bis 27:
(1) Das Präsidium eröffnet über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung stehtüberjeden Tagesordnungspunkt , die Aussprache. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen
Von Zeile 77 bis 86:
(1) Das Präsidium kann RednerI*innen, die vom Verhandlungsgegenstand erheblich abweichen, zur Sache verweisen. Ist einE RednerInein*e Redner*in während einer Rede dreimal zur Sache gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so muss ihr/*ihm das Präsidium nach dem dritten Mal das Wort entziehen.
(2) Das Präsidium kann TeilnehmerI*innen, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, zur Ordnung rufen. Ist einE TeilnehmerInein*e Teilnehmer*in dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so kann das Präsidium ihn/*sie nach dem dritten Mal des Saales verweisen.
Von Zeile 91 bis 92:
(2) Auf Verlangen einer/s VersammlungsteilnehmerIneines*einer/s Versammlungsteilnehmer*in muss das Präsidium abschnittsweise abstimmen lassen. Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft,
Von Zeile 99 bis 103:
über diese vor dem Hauptantrag abzustimmen. Die Abstimmung entfällt, wenn der/die AntragstellerInder*die Antragsteller*in den Änderungs- oder Ergänzungsantrag übernimmt.
(5) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Kann sich das Präsidium über das Ergebnis nicht einigen, kann auch namentlich, durch Hammelsprung oder, schriftlich oder digital abgestimmt werden.
Von Zeile 106 bis 108:
§ 8a WahlenPersonenwahlen
(1) "Wahlen" sind Abstimmungen, durch die Personen in Ämter gewählt werden. Wenn durch Gesetz oder Parteisatzung vorgeschrieben, oder wenn es eine
Von Zeile 111 bis 120:
(2) "Wahlzettel"Wahlzettel oder "Stimmzettel"Stimmzettel sind nur die vom Präsidium ausgegebenen und für den jeweiligen Wahlgang bestimmten Zettel. Sie dürfen keine Kennzeichnungen tragen, durch die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Wahlberechtigter möglich werden, z.B. fortlaufende Nummerierungen.
(3) "Abgegebene Stimmen"Abgegebene Stimmen sind die Wahlzettel, die das Präsidium im jeweiligen Wahlgang entgegengenommen hat. "Gültig"Gültig sind die abgegebenen Stimmen, die eindeutig die Entscheidung der Wahlberechtigten zu den zur Wahl stehenden KandidatI*innen erkennen lassen und die den vor dem Wahlgang vom Präsidium bekannt gegebenen Kriterien entsprechen. "Quorum"Quorum ist der Anteil der abgegebenen gültigen Stimmen, der für eine bestimmte Wahl erreicht werden muss.
Von Zeile 123 bis 137:
(4) Gehören KandidatI*innen dem Präsidium der Versammlung an, müssen sie vor dem Tagesordnungspunkt, unter dem die Wahl behandelt wird, das Präsidium verlassen. Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung WahlhelferI*innen benennen, insbesondere zur Ausgabe und zum Einsammeln der Wahlzettel und zum Auszählen der Stimmen. KandidatI*innen dürfen nicht zu WahlhelferI*innen benannt werden.
(5) Zuerst werden die für die Wahl kandidierenden Personen vorgeschlagen. SieKandidat*innen müssen Gelegenheit haben, sich vorzustellen. Die Versammlung kann die Kandidat*Innen befragen. Die Befragung darf nur in der Weise beschränkt werden, dass allen KandidatI*innen die gleiche Möglichkeit eingeräumt wird, befragt zu werden und die Fragen zu beantworten.
(6) Die KandidatInnen müssen entweder persönlich anwesend sein oder ihre Kandidatur schriftlich oder per E-Mail eingereicht haben.
(6) Die Kandidat*innen müssen entweder persönlich anwesend sein oder ihre Kandidatur schriftlich oder per E-Mail eingereicht haben. Nicht anwesende Kandidat*innen können von einer anderen Person zusätzlich vorgestellt werden.
(7) Das Präsidium bestimmt die für die einzelnen Wahlgänge gültigen Stimmzettel und gibt sie gegebenenfalls an die Wahlberechtigten aus. Dabei ist sicherzustellen, dass nur ein Stimmzettel pro WahlberechtigteN ausgegeben wird.
Von Zeile 139 bis 141:
Wahlberechtigten die Stimmzettel aus. Sind alle Stimmzettel ausgefüllt, werden sie von den WahlhelferInnen eingesammelt. GegebenenfallsDieStimmkarte ist eine Stimmkarte entsprechend zu kennzeichnen. Wenn das Präsidium alle Stimmzettel
Von Zeile 143 bis 144:
(9) Die Stimmen werden von den WahlhelferI*innen ausgezählt. Interessierten Mitgliedern der Versammlung muss Gelegenheit gegeben werden, die Auszählung zu
Von Zeile 154 bis 159:
Ergebnisses, kann es die Wahl anfechten. Über eine während der Versammlung vorgebrachte Anfechtung entscheidet die Versammlung. Sie kann die Anfechtung zu zurückweisen, die Wahl oder den angefochtenen Wahlgang wiederholen oder ein anderes Ergebnis feststellen, wenn das ursprünglich verkündete auf Auszählfehlern oder unrichtiger Interpretation zurückzuführen istberuht. Gegen die Entscheidung der Versammlung kann nur das zuständige Parteischiedsgericht
Von Zeile 169 bis 170 einfügen:
1. Wahlen zum Kreisvorstand, zur Ratsliste, KassenprüferInnen, Kreisschiedsgericht,
Von Zeile 172 bis 180:
Gewählt- Grundsätzlich wird generell jeder Platz einzelngetrennt gewählt. Je nach Praktikabilität und KandidatenlageKandidat*innenlage können mehrere Plätzegleiche Ämter mit einem Stimmzettel gewählt werden.
- Gewählt ist, wer mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat.
- Erreicht im ersten Wahlgang keiner*r der KandidatI*innen die absolute Mehrheit, gibt es einen zweiten Wahlgang. Zu diesem dürfen nur die KandidatI*innen noch einmal antreten, die zumindest 15%mindestens15% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnten.
- Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit, treten im
Von Zeile 181 bis 188:
- Erreicht auch im dritten Wahlgang keiner der KandidatI*innen die absolute Mehrheit, ist der Durchlauf beendet und es beginnt ein neuer mit ebenfalls wieder drei Wahlgängen nach dem oben erläuterten Prozedere. Zu diesem Durchlauf dürfen alle KandidatI*innen des vorherigen Durchlaufes noch einmal antreten, sowie auch Menschen, die vorher noch nicht kandidiert haben.
Delegiertenwahlen2. Wahlen von Delegierten zu Organen der höheren Parteiebenen (z.B. Bundesdelegiertenkonferenz (BDK), Landesdelegiertenkonferenz (LDK),
Von Zeile 189 bis 190 einfügen:
- Für die Frauen- und die offenen Delegiertenplätze gibt es je einen eigenen
Von Zeile 191 bis 202:
- Die KandidatI*innen müssen vor der Wahl mitteilen, ob sie als ordentliche Delegierte oder nur als Ersatzdelegierte kandidieren wollen.
JedeR Wahlberechtigte- Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie Kandidaturen existieren, höchstens aber doppelt so viele wie zu wählende ordentliche Delegierte. Doppelnennungen (Kumulieren) von Namen sind nicht zulässig.
- Delegiert werden die KandidatI*innen mit den meisten Stimmen in der Reihenfolge der Ergebnisse.
Die KandidatInnen, die keine ordentliche Delegation erhalten haben, weil sie in der Reihenfolge der Ergebnisse weiter hinten waren, - Die Kandidat*innen, die nicht genügend Stimmen füreine ordentliche Delegation erhalten haben, werden gemäß ihrem Stimmergebnis automatisch zu Ersatzdelegierten.
- Die Liste der Ersatzdelegierten setzt sich zusammen aus Personen, die allein als
Von Zeile 205 bis 210:
Die KandidatInnen, die explizit als Ersatzdelegierte kandidiert haben, werden gemäß ihrer Ergebnisse in die Liste der Ersatzdelegierten eingegliedert. Dabei ist es unerheblich, ob ein*e Ersatzdelegierte*r mehr Stimmen als die ordentlichen Delegierten hat, da er/sie sich explizit als Ersatz zur Verfügung gestellt hat.- Die Kandidat*innen, die explizit als Ersatzdelegierte kandidiert haben, werden gemäß ihrer Ergebnisse in die Liste der Ersatzdelegierten eingegliedert.
- Die Zahl der Ersatzdelegierten soll derjenigen der ordentlichen Delegierten
Von Zeile 211 bis 213:
- Sollten mehrere KandidatI*innen dasselbe Stimmergebnis erhalten, entscheidet ein Los über die Delegation, sofern nicht einer*r freiwillig verzichtet.
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Von Zeile 2 bis 8:
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Mitgliederversammlung und sinngemäß für alle anderen Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KÖLN, soweit diese nicht anders beschließender GRÜNEN Köln.
(2) Die Geschäftsordnung gilt für die Organe der Ortsverbände des Kreisverbandesder GRÜNEN Köln, wennsofern diese nicht anderskeine andere beschließen.
(3) Von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung kann abgewichen werden, wenn diedurch Beschluss der Versammlung im Einzelfall so beschließtEinzelfall abgewichen werden.
Von Zeile 13 bis 16:
(1) Das Präsidium besteht aus den in der Satzung des KVder GRÜNEN Köln § 9 (5) gewählten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium leitet die Mitgliederversammlungen der GRÜNEN Köln selbsttätig.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums vereinbaren untereinander, wer die Sitzung leitet und wann jeweils eine Ablösung in der Sitzungsleitung erfolgt.
Von Zeile 17 bis 22:
(1) Zu Beginn der Sitzung beschließt die Versammlung die Tagesordnung.[Leerzeichen]
(2) Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen andere Verhandlungsgegenstände nur beraten werden, wenn nicht von einem Drittel der Anwesenden widersprochendies mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.[Leerzeichen]
(3) Die Versammlung kann jederzeit Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen, soweit Gesetz, Parteisatzung oder diese
Von Zeile 25 bis 27:
(1) Das Präsidium eröffnet über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung stehtüberjeden Tagesordnungspunkt , die Aussprache. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen
Von Zeile 77 bis 86:
(1) Das Präsidium kann RednerI*innen, die vom Verhandlungsgegenstand erheblich abweichen, zur Sache verweisen. Ist einE RednerInein*e Redner*in während einer Rede dreimal zur Sache gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so muss ihr/*ihm das Präsidium nach dem dritten Mal das Wort entziehen.
(2) Das Präsidium kann TeilnehmerI*innen, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, zur Ordnung rufen. Ist einE TeilnehmerInein*e Teilnehmer*in dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so kann das Präsidium ihn/*sie nach dem dritten Mal des Saales verweisen.
Von Zeile 91 bis 92:
(2) Auf Verlangen einer/s VersammlungsteilnehmerIneines*einer/s Versammlungsteilnehmer*in muss das Präsidium abschnittsweise abstimmen lassen. Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft,
Von Zeile 99 bis 103:
über diese vor dem Hauptantrag abzustimmen. Die Abstimmung entfällt, wenn der/die AntragstellerInder*die Antragsteller*in den Änderungs- oder Ergänzungsantrag übernimmt.
(5) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Kann sich das Präsidium über das Ergebnis nicht einigen, kann auch namentlich, durch Hammelsprung oder, schriftlich oder digital abgestimmt werden.
Von Zeile 106 bis 108:
§ 8a WahlenPersonenwahlen
(1) "Wahlen" sind Abstimmungen, durch die Personen in Ämter gewählt werden. Wenn durch Gesetz oder Parteisatzung vorgeschrieben, oder wenn es eine
Von Zeile 111 bis 120:
(2) "Wahlzettel"Wahlzettel oder "Stimmzettel"Stimmzettel sind nur die vom Präsidium ausgegebenen und für den jeweiligen Wahlgang bestimmten Zettel. Sie dürfen keine Kennzeichnungen tragen, durch die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Wahlberechtigter möglich werden, z.B. fortlaufende Nummerierungen.
(3) "Abgegebene Stimmen"Abgegebene Stimmen sind die Wahlzettel, die das Präsidium im jeweiligen Wahlgang entgegengenommen hat. "Gültig"Gültig sind die abgegebenen Stimmen, die eindeutig die Entscheidung der Wahlberechtigten zu den zur Wahl stehenden KandidatI*innen erkennen lassen und die den vor dem Wahlgang vom Präsidium bekannt gegebenen Kriterien entsprechen. "Quorum"Quorum ist der Anteil der abgegebenen gültigen Stimmen, der für eine bestimmte Wahl erreicht werden muss.
Von Zeile 123 bis 137:
(4) Gehören KandidatI*innen dem Präsidium der Versammlung an, müssen sie vor dem Tagesordnungspunkt, unter dem die Wahl behandelt wird, das Präsidium verlassen. Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung WahlhelferI*innen benennen, insbesondere zur Ausgabe und zum Einsammeln der Wahlzettel und zum Auszählen der Stimmen. KandidatI*innen dürfen nicht zu WahlhelferI*innen benannt werden.
(5) Zuerst werden die für die Wahl kandidierenden Personen vorgeschlagen. SieKandidat*innen müssen Gelegenheit haben, sich vorzustellen. Die Versammlung kann die Kandidat*Innen befragen. Die Befragung darf nur in der Weise beschränkt werden, dass allen KandidatI*innen die gleiche Möglichkeit eingeräumt wird, befragt zu werden und die Fragen zu beantworten.
(6) Die KandidatInnen müssen entweder persönlich anwesend sein oder ihre Kandidatur schriftlich oder per E-Mail eingereicht haben.
(6) Die Kandidat*innen müssen entweder persönlich anwesend sein oder ihre Kandidatur schriftlich oder per E-Mail eingereicht haben. Nicht anwesende Kandidat*innen können von einer anderen Person zusätzlich vorgestellt werden.
(7) Das Präsidium bestimmt die für die einzelnen Wahlgänge gültigen Stimmzettel und gibt sie gegebenenfalls an die Wahlberechtigten aus. Dabei ist sicherzustellen, dass nur ein Stimmzettel pro WahlberechtigteN ausgegeben wird.
Von Zeile 139 bis 141:
Wahlberechtigten die Stimmzettel aus. Sind alle Stimmzettel ausgefüllt, werden sie von den WahlhelferInnen eingesammelt. GegebenenfallsDieStimmkarte ist eine Stimmkarte entsprechend zu kennzeichnen. Wenn das Präsidium alle Stimmzettel
Von Zeile 143 bis 144:
(9) Die Stimmen werden von den WahlhelferI*innen ausgezählt. Interessierten Mitgliedern der Versammlung muss Gelegenheit gegeben werden, die Auszählung zu
Von Zeile 154 bis 159:
Ergebnisses, kann es die Wahl anfechten. Über eine während der Versammlung vorgebrachte Anfechtung entscheidet die Versammlung. Sie kann die Anfechtung zu zurückweisen, die Wahl oder den angefochtenen Wahlgang wiederholen oder ein anderes Ergebnis feststellen, wenn das ursprünglich verkündete auf Auszählfehlern oder unrichtiger Interpretation zurückzuführen istberuht. Gegen die Entscheidung der Versammlung kann nur das zuständige Parteischiedsgericht
Von Zeile 169 bis 170 einfügen:
1. Wahlen zum Kreisvorstand, zur Ratsliste, KassenprüferInnen, Kreisschiedsgericht,
Von Zeile 172 bis 180:
Gewählt- Grundsätzlich wird generell jeder Platz einzelngetrennt gewählt. Je nach Praktikabilität und KandidatenlageKandidat*innenlage können mehrere Plätzegleiche Ämter mit einem Stimmzettel gewählt werden.
- Gewählt ist, wer mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat.
- Erreicht im ersten Wahlgang keiner*r der KandidatI*innen die absolute Mehrheit, gibt es einen zweiten Wahlgang. Zu diesem dürfen nur die KandidatI*innen noch einmal antreten, die zumindest 15%mindestens15% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnten.
- Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit, treten im
Von Zeile 181 bis 188:
- Erreicht auch im dritten Wahlgang keiner der KandidatI*innen die absolute Mehrheit, ist der Durchlauf beendet und es beginnt ein neuer mit ebenfalls wieder drei Wahlgängen nach dem oben erläuterten Prozedere. Zu diesem Durchlauf dürfen alle KandidatI*innen des vorherigen Durchlaufes noch einmal antreten, sowie auch Menschen, die vorher noch nicht kandidiert haben.
Delegiertenwahlen2. Wahlen von Delegierten zu Organen der höheren Parteiebenen (z.B. Bundesdelegiertenkonferenz (BDK), Landesdelegiertenkonferenz (LDK),
Von Zeile 189 bis 190 einfügen:
- Für die Frauen- und die offenen Delegiertenplätze gibt es je einen eigenen
Von Zeile 191 bis 202:
- Die KandidatI*innen müssen vor der Wahl mitteilen, ob sie als ordentliche Delegierte oder nur als Ersatzdelegierte kandidieren wollen.
JedeR Wahlberechtigte- Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie Kandidaturen existieren, höchstens aber doppelt so viele wie zu wählende ordentliche Delegierte. Doppelnennungen (Kumulieren) von Namen sind nicht zulässig.
- Delegiert werden die KandidatI*innen mit den meisten Stimmen in der Reihenfolge der Ergebnisse.
Die KandidatInnen, die keine ordentliche Delegation erhalten haben, weil sie in der Reihenfolge der Ergebnisse weiter hinten waren, - Die Kandidat*innen, die nicht genügend Stimmen füreine ordentliche Delegation erhalten haben, werden gemäß ihrem Stimmergebnis automatisch zu Ersatzdelegierten.
- Die Liste der Ersatzdelegierten setzt sich zusammen aus Personen, die allein als
Von Zeile 205 bis 210:
Die KandidatInnen, die explizit als Ersatzdelegierte kandidiert haben, werden gemäß ihrer Ergebnisse in die Liste der Ersatzdelegierten eingegliedert. Dabei ist es unerheblich, ob ein*e Ersatzdelegierte*r mehr Stimmen als die ordentlichen Delegierten hat, da er/sie sich explizit als Ersatz zur Verfügung gestellt hat.- Die Kandidat*innen, die explizit als Ersatzdelegierte kandidiert haben, werden gemäß ihrer Ergebnisse in die Liste der Ersatzdelegierten eingegliedert.
- Die Zahl der Ersatzdelegierten soll derjenigen der ordentlichen Delegierten
Von Zeile 211 bis 213:
- Sollten mehrere KandidatI*innen dasselbe Stimmergebnis erhalten, entscheidet ein Los über die Delegation, sofern nicht einer*r freiwillig verzichtet.
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