Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 12.12.2022) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 17.01.2023, 13:52 |
GO1 zu Geschäftsordnung - BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Köln
Satzungstext
Von Zeile 19 bis 21:
Feststellung der Tagesordnung dürfen andere Verhandlungsgegenstände nur beraten werden, wenn nicht von einem Drittel der Anwesenden widersprochendies mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Die Versammlung kann jederzeit Verhandlungsgegenstände von der
§ 1 Gültigkeitsbereich
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Mitgliederversammlung und sinngemäß für
alle anderen Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KÖLN, soweit diese nicht anders
beschließen.
(2) Die Geschäftsordnung gilt für die Organe der Ortsverbände des Kreisverbandes
Köln, wenn diese nicht anders beschließen.
(3) Von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung kann abgewichen werden, wenn die
Versammlung im Einzelfall so beschließt.
(4) Stehen gesetzliche oder parteisatzungsrechtliche Bestimmungen den
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entgegen, so gelten die gesetzlichen
oder parteisatzungsrechtlichen Bestimmungen.
§ 2 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus den in der Satzung des KV Köln § 9 (5) gewählten
Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums vereinbaren untereinander, wer die Sitzung
leitet und wann jeweils eine Ablösung in der Sitzungsleitung erfolgt.
§ 3 Tagesordnung
Zu Beginn der Sitzung beschließt die Versammlung die Tagesordnung. Nach
Feststellung der Tagesordnung dürfen andere Verhandlungsgegenstände nur
beraten werden, wenn nicht von einem Drittel der Anwesenden widersprochendies mit Zweidrittelmehrheit beschlossen
wird. Die Versammlung kann jederzeit Verhandlungsgegenstände von der
Tagesordnung absetzen, soweit Gesetz, Parteisatzung oder diese
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.
§ 4 Aussprache und Redeliste
(1) Das Präsidium eröffnet über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung
steht, die Aussprache. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im
Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen
werden.
(2) Das Präsidium kann zu Beginn der Aussprache einer/m BerichterstatterIn das
Wort erteilen. Danach führt das Präsidium zu jeder Aussprache eine Liste der
Wortmeldungen (Redeliste). Das Wort wird nach Frauen und Männern quotiert
erteilt. Wird das Ende der Redeliste beschlossen, so werden bei Bedarf noch so
viele Frauen auf die Redeliste genommen, das die Zahl der auf ihr stehenden
Männer erreicht wird.
(3) Hat die Versammlung eine Redezeitbegrenzung beschlossen, entzieht das
Präsidium nach Ablauf der Zeit das Wort.
(4) Ist die Redeliste erschöpft, so erklärt das Präsidium die Aussprache für
geschlossen.
(5) Die Versammlung kann auf Antrag die Beratung oder Beschlussfassung auf eine
spätere Sitzung vertagen, an den Delegiertenrat zur Beratung oder
Beschlussfassung verweisen oder die Aussprache oder die Redeliste schließen. Der
Antrag auf Schluss der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag auf
Vertagung oder Überweisung, dieser dem Antrag auf Schluss der Redeliste vor.
(6) Es darf nur sprechen, wem das Präsidium das Wort erteilt hat. Will ein
Mitglied des Präsidiums sich selbst an der Aussprache beteiligen, so hat es
dies vor Eintritt in die Beratungen anzukündigen und muss auf Verlangen der
Versammlung für die Dauer der Aussprache aus dem Präsidium ausscheiden.
§ 5 Anträge
(1) Jedes Mitglied kann einzeln Anträge an die Mitgliederversammlung bis zu 4
Werktage vor der Versammlung stellen.
(2) Bis zum Beginn und auf der Versammlung sollten nur Anträge, die sich mit
akut auftauchenden Themen beschäftigen, eingereicht werden dürfen. Sie müssen
von mindestens 1 % der Mitglieder oder 2 Ortsverbänden oder vom Kreisvorstand
unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Änderungsanträge.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit Anträge zulassen, die
die unter (2) genannten Bedingungen nicht erfüllen.
(4) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt das Präsidium vorrangig das Wort.
Der Antrag muss sich auf den Verlauf oder das Verfahren des aktuellen
Tagesordnungspunktes beziehen.
(5) In der Regel ist für einen Geschäftsordnungsantrag neben der
Antragsbegründung nur eine Gegenrede möglich. Die Versammlung kann
beschließen, die Debatte über einen Geschäftsordnungsantrag zu eröffnen. Für
Antragsbegründung, Gegenrede und Beiträge in Geschäftsordnungsdebatten ist
die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.
§ 6 Persönliche Erklärung
(1) Zu einer persönlichen Erklärung zur Aussprache wird das Wort nach Schluss
oder Vertagung der Aussprache erteilt. Der Anlass ist bei der Wortmeldung
mitzuteilen. Mit einer solchen Erklärung dürfen nur Äußerungen, die sich auf
die eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen
richtig gestellt werden.
(2) Zu einer persönlichen Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann das
Präsidium das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung oder nach Abschluss eines
Tagesordnungspunktes erteilen.
(3) Persönliche Erklärungen dürfen nicht länger als fünf Minuten dauern. Über
sie findet keine Debatte statt.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen
(1) Das Präsidium kann RednerInnen, die vom Verhandlungsgegenstand erheblich
abweichen, zur Sache verweisen. Ist einE RednerIn während einer Rede dreimal
zur Sache gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes
hingewiesen worden, so muss ihr/ihm das Präsidium nach dem dritten Mal das Wort
entziehen.
(2) Das Präsidium kann TeilnehmerInnen, die die Ordnung der Versammlung
erheblich stören, zur Ordnung rufen. Ist einE TeilnehmerIn dreimal zur Ordnung
gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen
worden, so kann das Präsidium ihn/sie nach dem dritten Mal des Saales
verweisen.
§ 8 Abstimmungen
(1) Das Präsidium stellt die Abstimmungsfragen so, dass sie sich mit Ja oder
Nein beantworten lassen. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung
entscheidet die Versammlung.
(2) Auf Verlangen einer/s VersammlungsteilnehmerIn muss das Präsidium
abschnittsweise abstimmen lassen. Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft,
so entscheidet die Versammlung.
(3) Stehen zu einem Gegenstand mehrere Alternativen zur Abstimmung, ist über
den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel über die
Reihenfolge, entscheidet die Versammlung. Erhält eine Alternative die Mehrheit,
braucht über die anderen nicht mehr abgestimmt werden.
(4) Werden zu einem Antrag Änderungs- oder Ergänzungsanträge gestellt, so ist
über diese vor dem Hauptantrag abzustimmen. Die Abstimmung entfällt, wenn
der/die AntragstellerIn den Änderungs- oder Ergänzungsantrag übernimmt.
(5) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Kann sich das Präsidium über das Ergebnis
nicht einigen, kann auch namentlich, durch Hammelsprung oder schriftlich
abgestimmt werden.
(6) Auf Beschluss der Versammlung kann über alle Fragen schriftlich abgestimmt
werden.
§ 8a Wahlen
(1) "Wahlen" sind Abstimmungen, durch die Personen in Ämter gewählt werden. Wenn
durch Gesetz oder Parteisatzung vorgeschrieben, oder wenn es eine
abstimmungsberechtigte Person verlangt, sind Wahlen geheim und schriftlich
durchzuführen.
(2) "Wahlzettel" oder "Stimmzettel" sind nur die vom Präsidium ausgegebenen und
für den jeweiligen Wahlgang bestimmten Zettel. Sie dürfen keine Kennzeichnungen
tragen, durch die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Wahlberechtigter
möglich werden, z.B. fortlaufende Nummerierungen.
(3) "Abgegebene Stimmen" sind die Wahlzettel, die das Präsidium im jeweiligen
Wahlgang entgegengenommen hat. "Gültig" sind die abgegebenen Stimmen, die
eindeutig die Entscheidung der Wahlberechtigten zu den zur Wahl stehenden
KandidatInnen erkennen lassen und die den vor dem Wahlgang vom Präsidium
bekannt gegebenen Kriterien entsprechen. "Quorum" ist der Anteil der
abgegebenen gültigen Stimmen, der für eine bestimmte Wahl erreicht werden muss.
Bei Gruppenwahlen bezieht sich das Quorum auf die Zahl der abgegebenen gültigen
Stimmzettel.
(4) Gehören KandidatInnen dem Präsidium der Versammlung an, müssen sie vor dem
Tagesordnungspunkt, unter dem die Wahl behandelt wird, das Präsidium verlassen.
Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung WahlhelferInnen benennen,
insbesondere zur Ausgabe und zum Einsammeln der Wahlzettel und zum Auszählen der
Stimmen. KandidatInnen dürfen nicht zu WahlhelferInnen benannt werden.
(5) Zuerst werden die für die Wahl kandidierenden Personen vorgeschlagen. Sie
müssen Gelegenheit haben, sich vorzustellen. Die Versammlung kann die
KandidatInnen befragen. Die Befragung darf nur in der Weise beschränkt werden,
dass allen KandidatInnen die gleiche Möglichkeit eingeräumt wird, befragt zu
werden und die Fragen zu beantworten.
(6) Die KandidatInnen müssen entweder persönlich anwesend sein oder ihre
Kandidatur schriftlich oder per E-Mail eingereicht haben.
(7) Das Präsidium bestimmt die für die einzelnen Wahlgänge gültigen Stimmzettel
und gibt sie gegebenenfalls an die Wahlberechtigten aus. Dabei ist
sicherzustellen, dass nur ein Stimmzettel pro WahlberechtigteN ausgegeben wird.
(8) Nachdem das Präsidium den Wahlgang für eröffnet erklärt hat, füllen die
Wahlberechtigten die Stimmzettel aus. Sind alle Stimmzettel ausgefüllt, werden
sie von den WahlhelferInnen eingesammelt. Gegebenenfalls ist eine Stimmkarte
entsprechend zu kennzeichnen. Wenn das Präsidium alle Stimmzettel
entgegengenommen hat, erklärt sie den Wahlgang für geschlossen.
(9) Die Stimmen werden von den WahlhelferInnen ausgezählt. Interessierten
Mitgliedern der Versammlung muss Gelegenheit gegeben werden, die Auszählung zu
beobachten. Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet im Zweifelsfall das
Präsidium.
(10) Ist das Ergebnis ausgezählt, wird es vom Präsidium verkündet. Die
Wahlzettel sind für jeden Wahlgang getrennt in einen Umschlag zu geben. Die
Umschläge werden verschlossen, mit der Unterschrift eines Mitglieds des
Präsidiums versehen und für die Dauer der Amtszeit der Gewählten aufbewahrt.
Das Öffnen der Umschläge und Nachzählen der Stimmen ist nur auf Beschluss der
Versammlung, des Präsidiums oder in einem Schiedsgerichtsverfahren zulässig.
(11) Hat ein Mitglied der Versammlung Zweifel an der Richtigkeit des verkündeten
Ergebnisses, kann es die Wahl anfechten. Über eine während der Versammlung
vorgebrachte Anfechtung entscheidet die Versammlung. Sie kann die Anfechtung zu
zurückweisen, die Wahl oder den angefochtenen Wahlgang wiederholen oder ein
anderes Ergebnis feststellen, wenn das ursprünglich verkündete auf
Auszählfehler oder unrichtige Interpretation zurückzuführen ist. Gegen die
Entscheidung der Versammlung kann nur das zuständige Parteischiedsgericht
angerufen werden. Über eine nach der Versammlung vorgebrachte Anfechtung
entscheidet das zuständige Parteischiedsgericht.
(12) Die Versammlung entscheidet vor der Wahl über das anzuwendende
Wahlverfahren, sofern nicht durch Gesetz oder Parteisatzung ein bestimmtes
Verfahren vorgeschrieben ist. Mögliche Wahlverfahren sind im Anhang zu dieser
Geschäftsordnung dargestellt.
§ 9 Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert
oder aufgehoben werden.
Anhang: Mögliche Wahlverfahren
Wahlen zum Kreisvorstand, zur Ratsliste, KassenprüferInnen, Kreisschiedsgericht,
zum Vorstand des Bezirksrats Mittelrhein und für Voten
Gewählt wird generell jeder Platz einzeln. Je nach Praktikabilität und
Kandidatenlage können mehrere Plätze mit einem Stimmzettel gewählt werden.
Gewählt ist, wer mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen
Stimmen erhalten hat.
Erreicht im ersten Wahlgang keiner der KandidatInnen die absolute Mehrheit, gibt
es einen zweiten Wahlgang. Zu diesem dürfen nur die KandidatInnen noch einmal
antreten, die zumindest 15% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen
konnten.
Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit, treten im
dritten Wahlgang nur noch die beiden Bestplazierten gegeneinander an.
Erreicht auch im dritten Wahlgang keiner der KandidatInnen die absolute
Mehrheit, ist der Durchlauf beendet und es beginnt ein neuer mit ebenfalls
wieder drei Wahlgängen nach dem oben erläuterten Prozedere. Zu diesem Durchlauf
dürfen alle KandidatInnen des vorherigen Durchlaufes noch einmal antreten,
sowie auch Menschen, die vorher noch nicht kandidiert haben.
Delegiertenwahlen zu Organen der höheren Parteiebenen (z.B.
Bundesdelegiertenkonferenz (BDK), Landesdelegiertenkonferenz (LDK),
Landesparteirat (LPR) und Bezirksrat Mittelrhein)
Für die Frauen- und die offenen Delegiertenplätze gibt es je einen eigenen
Wahlgang.
Die KandidatInnen müssen vor der Wahl mitteilen, ob sie als ordentliche
Delegierte oder nur als Ersatzdelegierte kandidieren wollen.
JedeR Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaturen existieren,
höchstens aber doppelt so viele wie zu wählende ordentliche Delegierte.
Doppelnennungen (Kumulieren) von Namen sind nicht zulässig.
Delegiert werden die KandidatInnen mit den meisten Stimmen in der Reihenfolge
der Ergebnisse.
Die KandidatInnen, die keine ordentliche Delegation erhalten haben, weil sie in
der Reihenfolge der Ergebnisse weiter hinten waren, werden gemäß ihrem
Stimmergebnis automatisch zu Ersatzdelegierten.
Die Liste der Ersatzdelegierten setzt sich zusammen aus Personen, die allein als
Ersatzdelegierte kandidiert haben und Personen, die aufgrund ihres
Stimmergebnisses keine ordentliche Delegation erhalten haben.
Die KandidatInnen, die explizit als Ersatzdelegierte kandidiert haben, werden
gemäß ihrer Ergebnisse in die Liste der Ersatzdelegierten eingegliedert. Dabei
ist es unerheblich, ob ein*e Ersatzdelegierte*r mehr Stimmen als die
ordentlichen Delegierten hat, da er/sie sich explizit als Ersatz zur Verfügung
gestellt hat.
Die Zahl der Ersatzdelegierten soll derjenigen der ordentlichen Delegierten
mindestens entsprechen.
Sollten mehrere KandidatInnen dasselbe Stimmergebnis erhalten, entscheidet ein
Los über die Delegation, sofern nicht einer freiwillig verzichtet.
Letzte Änderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 23. November 2009
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Von Zeile 19 bis 21:
Feststellung der Tagesordnung dürfen andere Verhandlungsgegenstände nur beraten werden, wenn nicht von einem Drittel der Anwesenden widersprochendies mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Die Versammlung kann jederzeit Verhandlungsgegenstände von der
§ 1 Gültigkeitsbereich
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Mitgliederversammlung und sinngemäß für
alle anderen Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KÖLN, soweit diese nicht anders
beschließen.
(2) Die Geschäftsordnung gilt für die Organe der Ortsverbände des Kreisverbandes
Köln, wenn diese nicht anders beschließen.
(3) Von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung kann abgewichen werden, wenn die
Versammlung im Einzelfall so beschließt.
(4) Stehen gesetzliche oder parteisatzungsrechtliche Bestimmungen den
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entgegen, so gelten die gesetzlichen
oder parteisatzungsrechtlichen Bestimmungen.
§ 2 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus den in der Satzung des KV Köln § 9 (5) gewählten
Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums vereinbaren untereinander, wer die Sitzung
leitet und wann jeweils eine Ablösung in der Sitzungsleitung erfolgt.
§ 3 Tagesordnung
Zu Beginn der Sitzung beschließt die Versammlung die Tagesordnung. Nach
Feststellung der Tagesordnung dürfen andere Verhandlungsgegenstände nur
beraten werden, wenn nicht von einem Drittel der Anwesenden widersprochendies mit Zweidrittelmehrheit beschlossen
wird. Die Versammlung kann jederzeit Verhandlungsgegenstände von der
Tagesordnung absetzen, soweit Gesetz, Parteisatzung oder diese
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.
§ 4 Aussprache und Redeliste
(1) Das Präsidium eröffnet über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung
steht, die Aussprache. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im
Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen
werden.
(2) Das Präsidium kann zu Beginn der Aussprache einer/m BerichterstatterIn das
Wort erteilen. Danach führt das Präsidium zu jeder Aussprache eine Liste der
Wortmeldungen (Redeliste). Das Wort wird nach Frauen und Männern quotiert
erteilt. Wird das Ende der Redeliste beschlossen, so werden bei Bedarf noch so
viele Frauen auf die Redeliste genommen, das die Zahl der auf ihr stehenden
Männer erreicht wird.
(3) Hat die Versammlung eine Redezeitbegrenzung beschlossen, entzieht das
Präsidium nach Ablauf der Zeit das Wort.
(4) Ist die Redeliste erschöpft, so erklärt das Präsidium die Aussprache für
geschlossen.
(5) Die Versammlung kann auf Antrag die Beratung oder Beschlussfassung auf eine
spätere Sitzung vertagen, an den Delegiertenrat zur Beratung oder
Beschlussfassung verweisen oder die Aussprache oder die Redeliste schließen. Der
Antrag auf Schluss der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag auf
Vertagung oder Überweisung, dieser dem Antrag auf Schluss der Redeliste vor.
(6) Es darf nur sprechen, wem das Präsidium das Wort erteilt hat. Will ein
Mitglied des Präsidiums sich selbst an der Aussprache beteiligen, so hat es
dies vor Eintritt in die Beratungen anzukündigen und muss auf Verlangen der
Versammlung für die Dauer der Aussprache aus dem Präsidium ausscheiden.
§ 5 Anträge
(1) Jedes Mitglied kann einzeln Anträge an die Mitgliederversammlung bis zu 4
Werktage vor der Versammlung stellen.
(2) Bis zum Beginn und auf der Versammlung sollten nur Anträge, die sich mit
akut auftauchenden Themen beschäftigen, eingereicht werden dürfen. Sie müssen
von mindestens 1 % der Mitglieder oder 2 Ortsverbänden oder vom Kreisvorstand
unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Änderungsanträge.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit Anträge zulassen, die
die unter (2) genannten Bedingungen nicht erfüllen.
(4) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt das Präsidium vorrangig das Wort.
Der Antrag muss sich auf den Verlauf oder das Verfahren des aktuellen
Tagesordnungspunktes beziehen.
(5) In der Regel ist für einen Geschäftsordnungsantrag neben der
Antragsbegründung nur eine Gegenrede möglich. Die Versammlung kann
beschließen, die Debatte über einen Geschäftsordnungsantrag zu eröffnen. Für
Antragsbegründung, Gegenrede und Beiträge in Geschäftsordnungsdebatten ist
die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.
§ 6 Persönliche Erklärung
(1) Zu einer persönlichen Erklärung zur Aussprache wird das Wort nach Schluss
oder Vertagung der Aussprache erteilt. Der Anlass ist bei der Wortmeldung
mitzuteilen. Mit einer solchen Erklärung dürfen nur Äußerungen, die sich auf
die eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen
richtig gestellt werden.
(2) Zu einer persönlichen Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann das
Präsidium das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung oder nach Abschluss eines
Tagesordnungspunktes erteilen.
(3) Persönliche Erklärungen dürfen nicht länger als fünf Minuten dauern. Über
sie findet keine Debatte statt.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen
(1) Das Präsidium kann RednerInnen, die vom Verhandlungsgegenstand erheblich
abweichen, zur Sache verweisen. Ist einE RednerIn während einer Rede dreimal
zur Sache gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes
hingewiesen worden, so muss ihr/ihm das Präsidium nach dem dritten Mal das Wort
entziehen.
(2) Das Präsidium kann TeilnehmerInnen, die die Ordnung der Versammlung
erheblich stören, zur Ordnung rufen. Ist einE TeilnehmerIn dreimal zur Ordnung
gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen
worden, so kann das Präsidium ihn/sie nach dem dritten Mal des Saales
verweisen.
§ 8 Abstimmungen
(1) Das Präsidium stellt die Abstimmungsfragen so, dass sie sich mit Ja oder
Nein beantworten lassen. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung
entscheidet die Versammlung.
(2) Auf Verlangen einer/s VersammlungsteilnehmerIn muss das Präsidium
abschnittsweise abstimmen lassen. Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft,
so entscheidet die Versammlung.
(3) Stehen zu einem Gegenstand mehrere Alternativen zur Abstimmung, ist über
den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel über die
Reihenfolge, entscheidet die Versammlung. Erhält eine Alternative die Mehrheit,
braucht über die anderen nicht mehr abgestimmt werden.
(4) Werden zu einem Antrag Änderungs- oder Ergänzungsanträge gestellt, so ist
über diese vor dem Hauptantrag abzustimmen. Die Abstimmung entfällt, wenn
der/die AntragstellerIn den Änderungs- oder Ergänzungsantrag übernimmt.
(5) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Kann sich das Präsidium über das Ergebnis
nicht einigen, kann auch namentlich, durch Hammelsprung oder schriftlich
abgestimmt werden.
(6) Auf Beschluss der Versammlung kann über alle Fragen schriftlich abgestimmt
werden.
§ 8a Wahlen
(1) "Wahlen" sind Abstimmungen, durch die Personen in Ämter gewählt werden. Wenn
durch Gesetz oder Parteisatzung vorgeschrieben, oder wenn es eine
abstimmungsberechtigte Person verlangt, sind Wahlen geheim und schriftlich
durchzuführen.
(2) "Wahlzettel" oder "Stimmzettel" sind nur die vom Präsidium ausgegebenen und
für den jeweiligen Wahlgang bestimmten Zettel. Sie dürfen keine Kennzeichnungen
tragen, durch die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Wahlberechtigter
möglich werden, z.B. fortlaufende Nummerierungen.
(3) "Abgegebene Stimmen" sind die Wahlzettel, die das Präsidium im jeweiligen
Wahlgang entgegengenommen hat. "Gültig" sind die abgegebenen Stimmen, die
eindeutig die Entscheidung der Wahlberechtigten zu den zur Wahl stehenden
KandidatInnen erkennen lassen und die den vor dem Wahlgang vom Präsidium
bekannt gegebenen Kriterien entsprechen. "Quorum" ist der Anteil der
abgegebenen gültigen Stimmen, der für eine bestimmte Wahl erreicht werden muss.
Bei Gruppenwahlen bezieht sich das Quorum auf die Zahl der abgegebenen gültigen
Stimmzettel.
(4) Gehören KandidatInnen dem Präsidium der Versammlung an, müssen sie vor dem
Tagesordnungspunkt, unter dem die Wahl behandelt wird, das Präsidium verlassen.
Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung WahlhelferInnen benennen,
insbesondere zur Ausgabe und zum Einsammeln der Wahlzettel und zum Auszählen der
Stimmen. KandidatInnen dürfen nicht zu WahlhelferInnen benannt werden.
(5) Zuerst werden die für die Wahl kandidierenden Personen vorgeschlagen. Sie
müssen Gelegenheit haben, sich vorzustellen. Die Versammlung kann die
KandidatInnen befragen. Die Befragung darf nur in der Weise beschränkt werden,
dass allen KandidatInnen die gleiche Möglichkeit eingeräumt wird, befragt zu
werden und die Fragen zu beantworten.
(6) Die KandidatInnen müssen entweder persönlich anwesend sein oder ihre
Kandidatur schriftlich oder per E-Mail eingereicht haben.
(7) Das Präsidium bestimmt die für die einzelnen Wahlgänge gültigen Stimmzettel
und gibt sie gegebenenfalls an die Wahlberechtigten aus. Dabei ist
sicherzustellen, dass nur ein Stimmzettel pro WahlberechtigteN ausgegeben wird.
(8) Nachdem das Präsidium den Wahlgang für eröffnet erklärt hat, füllen die
Wahlberechtigten die Stimmzettel aus. Sind alle Stimmzettel ausgefüllt, werden
sie von den WahlhelferInnen eingesammelt. Gegebenenfalls ist eine Stimmkarte
entsprechend zu kennzeichnen. Wenn das Präsidium alle Stimmzettel
entgegengenommen hat, erklärt sie den Wahlgang für geschlossen.
(9) Die Stimmen werden von den WahlhelferInnen ausgezählt. Interessierten
Mitgliedern der Versammlung muss Gelegenheit gegeben werden, die Auszählung zu
beobachten. Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet im Zweifelsfall das
Präsidium.
(10) Ist das Ergebnis ausgezählt, wird es vom Präsidium verkündet. Die
Wahlzettel sind für jeden Wahlgang getrennt in einen Umschlag zu geben. Die
Umschläge werden verschlossen, mit der Unterschrift eines Mitglieds des
Präsidiums versehen und für die Dauer der Amtszeit der Gewählten aufbewahrt.
Das Öffnen der Umschläge und Nachzählen der Stimmen ist nur auf Beschluss der
Versammlung, des Präsidiums oder in einem Schiedsgerichtsverfahren zulässig.
(11) Hat ein Mitglied der Versammlung Zweifel an der Richtigkeit des verkündeten
Ergebnisses, kann es die Wahl anfechten. Über eine während der Versammlung
vorgebrachte Anfechtung entscheidet die Versammlung. Sie kann die Anfechtung zu
zurückweisen, die Wahl oder den angefochtenen Wahlgang wiederholen oder ein
anderes Ergebnis feststellen, wenn das ursprünglich verkündete auf
Auszählfehler oder unrichtige Interpretation zurückzuführen ist. Gegen die
Entscheidung der Versammlung kann nur das zuständige Parteischiedsgericht
angerufen werden. Über eine nach der Versammlung vorgebrachte Anfechtung
entscheidet das zuständige Parteischiedsgericht.
(12) Die Versammlung entscheidet vor der Wahl über das anzuwendende
Wahlverfahren, sofern nicht durch Gesetz oder Parteisatzung ein bestimmtes
Verfahren vorgeschrieben ist. Mögliche Wahlverfahren sind im Anhang zu dieser
Geschäftsordnung dargestellt.
§ 9 Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert
oder aufgehoben werden.
Anhang: Mögliche Wahlverfahren
Wahlen zum Kreisvorstand, zur Ratsliste, KassenprüferInnen, Kreisschiedsgericht,
zum Vorstand des Bezirksrats Mittelrhein und für Voten
Gewählt wird generell jeder Platz einzeln. Je nach Praktikabilität und
Kandidatenlage können mehrere Plätze mit einem Stimmzettel gewählt werden.
Gewählt ist, wer mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen
Stimmen erhalten hat.
Erreicht im ersten Wahlgang keiner der KandidatInnen die absolute Mehrheit, gibt
es einen zweiten Wahlgang. Zu diesem dürfen nur die KandidatInnen noch einmal
antreten, die zumindest 15% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen
konnten.
Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit, treten im
dritten Wahlgang nur noch die beiden Bestplazierten gegeneinander an.
Erreicht auch im dritten Wahlgang keiner der KandidatInnen die absolute
Mehrheit, ist der Durchlauf beendet und es beginnt ein neuer mit ebenfalls
wieder drei Wahlgängen nach dem oben erläuterten Prozedere. Zu diesem Durchlauf
dürfen alle KandidatInnen des vorherigen Durchlaufes noch einmal antreten,
sowie auch Menschen, die vorher noch nicht kandidiert haben.
Delegiertenwahlen zu Organen der höheren Parteiebenen (z.B.
Bundesdelegiertenkonferenz (BDK), Landesdelegiertenkonferenz (LDK),
Landesparteirat (LPR) und Bezirksrat Mittelrhein)
Für die Frauen- und die offenen Delegiertenplätze gibt es je einen eigenen
Wahlgang.
Die KandidatInnen müssen vor der Wahl mitteilen, ob sie als ordentliche
Delegierte oder nur als Ersatzdelegierte kandidieren wollen.
JedeR Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaturen existieren,
höchstens aber doppelt so viele wie zu wählende ordentliche Delegierte.
Doppelnennungen (Kumulieren) von Namen sind nicht zulässig.
Delegiert werden die KandidatInnen mit den meisten Stimmen in der Reihenfolge
der Ergebnisse.
Die KandidatInnen, die keine ordentliche Delegation erhalten haben, weil sie in
der Reihenfolge der Ergebnisse weiter hinten waren, werden gemäß ihrem
Stimmergebnis automatisch zu Ersatzdelegierten.
Die Liste der Ersatzdelegierten setzt sich zusammen aus Personen, die allein als
Ersatzdelegierte kandidiert haben und Personen, die aufgrund ihres
Stimmergebnisses keine ordentliche Delegation erhalten haben.
Die KandidatInnen, die explizit als Ersatzdelegierte kandidiert haben, werden
gemäß ihrer Ergebnisse in die Liste der Ersatzdelegierten eingegliedert. Dabei
ist es unerheblich, ob ein*e Ersatzdelegierte*r mehr Stimmen als die
ordentlichen Delegierten hat, da er/sie sich explizit als Ersatz zur Verfügung
gestellt hat.
Die Zahl der Ersatzdelegierten soll derjenigen der ordentlichen Delegierten
mindestens entsprechen.
Sollten mehrere KandidatInnen dasselbe Stimmergebnis erhalten, entscheidet ein
Los über die Delegation, sofern nicht einer freiwillig verzichtet.
Letzte Änderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 23. November 2009
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