Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung 19.11.2022 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 4 Anträge |
Antragsteller*in: | Reinhold Goss |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 14.11.2022, 23:04 |
A3: Keine Strafanträge durch die KVB wegen Fahrens ohne Fahrschein
Antragstext
Die 5. Kreismitgliederversammlung 2022 möge beschließen,
dass die Grüne Ratsfraktions ihren Einfluss geltend macht, damit die Kölner
Verkehrsbetriebe (KVB)
keine Strafanträge aufgrund des Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB
(dem Fahren ohne Fahrschein) [1] bis zum Inkrafttreten eines sich aktuell
abzeichnenden Bundesgesetzes stellt.
Denn derartige Strafanträge führen in der Regel zu Strafbefehlen oder
Verurteilungen in Form von Geldstrafen. Jede:r siebte so Verurteilte, muss dann
seine Geldstrafe wegen Zahlungsunfähigkeit verbüßen. Die durchschnittliche
Ersatzfreiheitsstrafe beträgt aufgrund der niedrigen Tagessätze ca. 30 Tage.
So saßen im Jahr 2021 65(!) Menschen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe infolge des
Fahrens ohne Fahrschein in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bremen ein. [2] Das
Bundesland Bremen hat weniger als die Hälfte der Einwohner als Menschen im
Versorgungsgebiet der KVB leben.
Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechend hohe Zahl von Strafanzeigen in
NRW ebenfalls zu derartigen Haftstrafen führen. Exakte Zahlen können hierzu
nicht ermittelt werden, wie die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine
Anfrage der Die Linke, sowie die Antwort der NRW-Landesregierung auf Anfrage der
Grünen ergaben. [3, 4]
An anderer Stelle wird davon ausgegangen, dass jede:r siebte aufgrund derartiger
Leistungserschleichung in Haft sitzt. [5] Damit saßen in NRW 2019 vermutlich 685
Menschen so in Haft. In 2020 liegen die Zahlen aufgrund von Haftaussetzungen
bedingt durch Corona darunter. [6]
Eine Kölner Amtsrichterin bestärkte diese Idee eines auf die Kölner
Verkehrsbetriebe beschränkten Moratoriums, da die daraus folgenden Strafen
tatsächlich nur die Ärmsten treffen, wenig steuernde Wirkungen zeigen, dafür
aber zu Job- und Wohnungsverlust sowie weiteren sozialen Benachteiligung führen
können. Allen anderen Beteiligten (Justiz, Verkehrsbetriebe und Vollzug)
entstehen dabei nur Kosten sowie unangemssen hohe Bearbeitungspensen.
Von daher sollten wir alles dafür tun, dass bereits benachteiligte Menschen
insbesondere beim wichtigen Thema Mobilität –das wir Grüne als besonderes Gut
der gesellschaftlichen Teilhabe betrachten – nicht noch weiter benachteiligt
werden. [7]
Die weitere Begründung erfolgt mündlich.
Quellen
[1] Bei dem Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB handelt es sich
grundsätzlich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche
Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei
Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird.
[2] Darum empfiehlt Bremen Schwarzfahrern Auswege aus dem Gefängnis
https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/freiheitsfonds-schwarzfahrer-justiz-
bremen-100.html
[3] Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara
Bünger, Bernd Riexinger, Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
DIE LINKE.
– Drucksache 20/1391 –Ersatzfreiheitsstrafen wegen Fahrens ohne Fahrschein
[4] Antwort der Landesregierung Drucksache 17/16601 21.01.2022 auf die Kleine
Anfrage 6329 vom 24. Januar 2022 des Abgeordneten Stefan Engstfeld BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/16351
[5] »Ohne Ticket ins Gefängnis«, SZ, 17. Februar 2018
[6] Land NRW gewährt Strafaufschub und begrenzte Strafunterbrechung
[7] »Jeder Mensch hat das Recht auf Mobilität. Sie ermöglicht Freiheit und
Teilhabe und ist Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge.« Absatz 79 aus dem
Grundsatzprogramm von Bündnis 90 / Die Grünen