Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung 31.01.2022 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 1 Begrüßung und Formales |
Antragsteller*in: | KV Vorstand (dort beschlossen am: 17.01.2022) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 26.01.2022, 11:36 |
W1: Wahlverfahren für die digitale Kreismitgliederversammlung von Bündnis90/DIE GRÜNEN Köln am 31.01.2022 mit Urnen- und Briefwahl
Antragstext
§1 Anwendungsbereich
Dieser Beschluss zum Wahlverfahren regelt die Wahl der Delegierten zum
Landesparteirat (LPR), sowie die Wahl der Delegierten für den Bezirksrat.
Weiterhin regelt er die Abstimmung über gestellte Satzungsänderungsanträge. Es
wird festgestellt, dass die Kreismitgliederversammlung auf Grund der aktuellen
pandemischen Lage nicht in einer Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann.
Die Veranstaltung findet als digitale Versammlung mit anschließender
Schlussabstimmung statt.
§2Durchführung
(1) Die Versammlungsleitung übernimmt das Präsidium.
(2) 4 Wahlhelfer*innen werden von der Versammlung bestimmt.
(3) Wahlberechtigt sind bei der digitalen Versammlung alle ordentlichen
Mitglieder von Bündnis90/DIE GRÜNEN Köln.
(4) Für die Abstimmungen, die nicht die Satzung ändern, wird Abstimmungsgrün
verwendet.
(5) Die Schlussabstimmung findet im Wege der Brief- und Urnenwahl statt.
§3 Aufstellung und Abstimmung über die Delegierten für den LPR
(1) Gewählt werden 8 ordentliche Delegierte (davon 4 Frauenplätze) und deren
Ersatzdelegierte für den LPR. Die Delegierten werden auf zwei Jahre gewählt.
(2) Die Kandidat*innen stellen sich nach alphabetischer Reihenfolge des
Nachnamens vor.
(3) Die Kandidat*innen können sich 1 Minuten vorstellen.
(4) Es wird keine digitale Vorauswahl getroffen. Alle Kandidat*innen werden auf
den Stimmzetteln der Schlussabstimmung entsprechend der alphabetischen
Reihenfolge ihrer Nachnamen abgebildet.
(5) Die KandidatInnen müssen vor der Wahl mitteilen, ob sie als ordentliche
Delegierte oder nur als Ersatzdelegierte kandidieren wollen.
(6) Für die Frauen- und die offenen Delegiertenplätze gibt es je einen eigenen
Abstimmungszettel.
(7) In der Schlussabstimmung per Urnenwahl werden Kandidat*innen die lediglich
als Ersatzdelegierte kandidieren kenntlich gemacht.
(8) In der Schlussabstimmung hat jede*r Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie
Kandidaturen existieren, höchstens aber doppelt so viele wie zu wählende
ordentliche Delegierte.
(9) Delegiert werden die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen in der
schriftlichen Schlussabstimmung in der Reihenfolge der Ergebnisse.
(10) Die Kandidat*innen, die keine ordentliche Delegation erhalten haben, weil
sie in der Reihenfolge der Ergebnisse weiter hinten waren, werden gemäß ihrem
Stimmergebnis automatisch zu Ersatzdelegierten.
(11) Die Liste der Ersatzdelegierten setzt sich zusammen aus Personen, die
allein als Ersatzdelegierte kandidiert haben und Personen, die aufgrund ihres
Stimmergebnisses keine ordentliche Delegation erhalten haben.
(12) Die Kandidat*innen, die explizit als Ersatzdelegierte kandidiert haben,
werden gemäß ihren Ergebnissen in die Liste der Ersatzdelegierten eingegliedert.
Dabei ist es unerheblich, ob ein*e Ersatzdelegierte*r mehr Stimmen als die
ordentlichen Delegierten hat, da er*sie sich explizit als Ersatz zur Verfügung
gestellt hat.
(13) Die Zahl der Ersatzdelegierten soll derjenigen der ordentlichen Delegierten
mindestens entsprechen.
(14) Sollten mehrere Kandidat*innen dasselbe Stimmergebnis erhalten, entscheidet
ein Los über die Delegation bzw. der freiwillige Verzicht.
§4 Aufstellung und Abstimmung über die Delegierten für den Bezirksrat
(1) Gewählt werden 10 ordentliche Delegierte (davon 5 Frauenplätze) und deren
Ersatzdelegierte für den Bezirksrat. Die Delegierten werden auf zwei Jahre
gewählt.
(2) §3 Abs. 2 bis 14 gelten entsprechend.
§ 5 Satzungsänderungsanträge
(1) Über auf der Kreismitgliederversammlung gestellte Satzungsänderungsanträge
wird auf einem Stimmzettel in einer verbundenen Einzelwahl abgestimmt. Es gibt
dabei für jeden Satzungsänderungsantrag die Möglichkeit mit „Ja“, „Nein“ oder
„Enthaltung“ zu stimmen.
(2) Der Satzungsänderungsantrag ist angenommen, wenn die Zahl der darauf
entfallenen Ja-Stimmen das in der Satzung für Satzungsänderungen vorgesehene
Quorum der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht.
§ 6 Schlussabstimmung
(1) Die Schlussabstimmung findet im Wege der Urnenwahl statt. Alternativ kann
zuvor per Briefwahl abgestimmt werden. Alle ordentlichen Mitglieder des
Kreisverbands Köln sind stimmberechtigt.
(2) Es wird eine Liste der wahlberechtigten Mitglieder erstellt.
§ 7 Briefwahl
(1) Die Briefwahlunterlagen können durch eine formlose Email an
briefwahlanmeldung@gruenekoeln.de beantragt werden.
(2) Nur bei Anmeldung bis Montag, den 31.01.2021 23:59 Uhr ist die Versendung
mit einer Rücklaufzeit von 2 Wochen sichergestellt. Die Briefwahl kann auch noch
zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden, jedoch ohne Gewähr bzgl. der
Bearbeitungs- und Rücklaufzeit.
(3) Die Unterlagen werden an die in der Mitgliederverwaltung („SHERPA“)
hinterlegte Adresse gesendet.
(4) Die Unterlagen enthalten einen von einer Wahlhelfer*in unterschriebenen
Wahlschein, die Stimmzettel, einen inneren Stimmzettelumschlag und einen
Rücksendeumschlag.
(5) Auf dem Wahlschein ist die eigenständige Kennzeichnung des Stimmzettels von
der wählenden Person mittels eidesstattlicher Erklärung zu versichern.
Alternativ kann eine Hilfsperson zur Stimmabgabe hinzugezogen werden, die die
eigenständige Kennzeichnung des Stimmzettels gemäß der Erklärung der wählenden
Person eidesstattlich versichern muss.
(6) Die Stimmzettel müssen in den zugesendeten Stimmzettelumschlag gelegt
werden. Dieser Umschlag ist zu verschließen. Der verschlossene
Stimmzettelumschlag muss ohne weitere Kennzeichnung mit dem unterzeichneten
Wahlschein im Rücksendeumschlag an die folgende Adresse gesandt werden:
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Köln
Postfach 60 01 71
50681 Köln
Die Rücksendung ist für das Mitglied kostenfrei durch Einwurf in einen
Briefkasten der Deutschen Post AG möglich.
(7) Das Postfach wird durch die Wahlhelfer*innen regelmäßig geleert. Die
entnommenen Briefe werden in einer Urne in der Kreisgeschäftsstelle separat von
weiterer Post gesammelt.
(8) Die ausgefüllten Unterlagen müssen bis zum 19.02.2022 im Postfach
eingetroffen sein. Ein Einwurf in die in der Kreisgeschäftsstelle bereitstehende
Briefwahlurne ist bis zum Ende der Urnenwahl möglich – die Öffnung der
Kreisgeschäftsstelle und der Zugang zur Urne ist jedoch nur am Tag der Urnenwahl
garantiert.
(9) Es erfolgt eine Kennzeichnung in der Liste der Wahlberechtigten, dass ein
Wahlschein ausgegeben wurde. Der Wahlschein kann bei Verlust nicht ersetzt
werden; die Urnenwahl ist bei Ausgabe eines Wahlscheins nur nach Vorlage und
Abgabe des Wahlscheins am Tag der Urnenwahl möglich.
§ 8 Urnenwahl
(1) Die Urnenwahl findet in der Kreisgeschäftsstelle am Ebertplatz 23 in 50668
Köln statt am:
Samstag, 19.02.2022 von 10:00-17:00 Uhr
(2) Die Wahlhelfer*innen übergeben die Stimmzettel an die Wahlberechtigten nach
Abgleich der Person mit der Liste der Wahlberechtigten und eines
Lichtbildausweises und Unterschrift des*der Wähler*in auf einer
Anwesenheitsliste.
§ 9 Auswertung
(1) Die Auszählung der Stimmzettel findet am Montag, den 21.02.2022 um 13 Uhr in
der Kreisgeschäftsstelle der Kölner GRÜNEN durch die Wahlhelfer*innen statt.
(2) Es gelten die Regelungen der § 3, 4 und 5 zur Ermittlung der gewählten
Personen bzw. beschlossenen Satzungsänderungen.
(3) Für die Auszählung der Briefwahl werden die Briefwahlumschläge zunächst
geöffnet. Wurde die eidesstattliche Erklärung auf dem gültigen Wahlschein
ordnungsgemäß unterschrieben, sowie der Stimmzettelumschlag verschlossen und
nicht in einer das Wahlgeheimnis verletzender Weise gekennzeichnet, wird der
Stimmzettelumschlag anschließend ungeöffnet zurück in die Wahlurne geworfen. Der
Wahlschein wird zur Dokumentation der Stimmabgabe gesammelt. Beanstandete
Stimmzettelumschläge (Wahlgeheimnis ist nicht gewahrt oder eidesstattliche
Erklärung ist fehlerhaft) werden separat gesammelt und gehen nicht in die
abgegebenen Stimmen ein.
(4) Abschließend werden die Stimmzettelumschläge geöffnet und gemeinsam mit den
Stimmzetteln der Urnenwahl ausgezählt. Leere Stimmzettelumschläge, sowie
fehlende Stimmzettel oder Stimmzettel ohne Kennzeichnung zählen als ungültige
Stimmen.
(5) Das Ergebnis der Urnenwahl ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich
auf der Homepage und in einer E-Mail an die Mitglieder zu veröffentlichen.
Begründung
Erfolgt mündlich.