Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung 26.04.2021 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5. nicht-priorisierte Anträge |
Antragsteller*in: | AK Migration |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 23.04.2021, 13:42 |
B5-211-1: Kapitel 5 – Zusammen leben: Zeile 211
Antragstext
Kapitel 5 – Zusammenleben Abschnitt Konsequent gegen Rassismus
Z.211:
Einfügen: „Aus- und Fortbildungen zum Thema Antirassismus sollen für
Mitarbeiter*innen von allen Bundesbehörden massiv ausgebaut werden. Außerdem ist
eine Studie zu Racial Profiling und das aktive Vorgehen gegen Racial Profiling
in den Behörden von zentraler Bedeutung.“
Begründung
Es braucht einen massiven Ausbau von Antirassismusarbeit innerhalb der Behörden um präventiv gegen rassistische Praktiken in Behörden und Gesellschaft vorgehen zu können. Dieser Aspekt der Prävention rassistischer Taten und dem aktiven Hinterfragen,Auseinandersetzen und Abbauen internalisierter Rassismen innerhalb der Bundesbehörden ist bisher im vorliegenden Abschnitt und im Wahlprogramm so nicht enthalten. Racial Profiling (rassistische Profilerstellung) bezeichnet polizeiliche Maßnahmen und Maßnahmen von anderen Sicherheits-, Einwanderungs- und Zollbeamt*innen, wie Identitätskontrollen, Befragungen, Überwachungen, Dursuchungen oder auch Verhaftungen, die nicht auf einer konkreten Verdachtsgrundlage oder Gefahr (etwa dem Verhalten einer Person oder Gruppe) erfolgen, sondern allein aufgrund von ("äußeren") rassifizierten oder ethnisierten Merkmalen – insbesondere Hautfarbe oder (vermutete) Religionszugehörigkeit. Betroffene von Rassismus weisen schon seit langem auf die Existenz und Verwendung des gesetzeswiedrigen Racial Profiling durch die Sicherheitsbehörden hin. Mittel gegen Racial Profiling kann hierbei nicht nur ein Fortbildungsangebot in dem auf die Gefahr von Racial Profiling hingewiesen wird sein. Es braucht deshalb eine wissenschaftliche Erfassung dieser Praxis sowie ein entschiedenes Vorgehen gegen die Eröffnung von Handlungsspielräumen für die Verwendung solcher Maßnahmen durch die Sicherheitsbehörden.