Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung 26.04.2021 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5. nicht-priorisierte Anträge |
Antragsteller*in: | AK Soziales & AK Wirtschaft (dort beschlossen am: 21.04.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 23.04.2021, 15:01 |
B3-171-1: Kapitel 3: Solidarität sichern - Zeile 171: Beweislast Auftraggeber*innen, dass keine Scheinselbstständigkeit
Antragstext
Wenn der/die Auftragnehmer*in [streiche: einer Plattform]angibt, einen
Arbeitnehmerstatus zu haben, soll künftig der/die Auftraggeber*in beweisen, dass
dem nicht so ist, unabhängig davon, ob es sich um Online-Plattformen oder
sonstige Unternehmen oder Institutionen handelt. Unfaires Preis-Dumping gilt es
durch ein Mindesthonorar für zeitbasierte Dienstleistungen zu unterbinden.
Arbeitnehmerähnliche Personen und Solo-Selbständige, die für Plattformen oder
sonstige Auftrags- bzw. Arbeitgeber tätig werden, sollen sich künftig leichter
tariflich organisieren können, und branchenspezifisch sollen weitere
verbindliche Honoraruntergrenzen
Begründung
Scheinselbstständigkeit gibt es leider nicht erst, seit immer die beschriebenen Online-Plattformen aus dem Boden sprießen. In vielen Brachen, z.B. der Erwachsenenbildung, ist sie seit Jahrzehnten Gang und Gebe, dass die Mitarbeiter*innen keine Anstellung erhalten sondern nur Werkverträge ohne soziale Absicherung wie Lohnfortsetzung im Krankheitsfall. Diese Beschäftigen (vermeintlich Unternehmer*innen) müssen in ihrem Kampf um Arbeitnehmer*innnen-Staus und -Rechte ebenso unterstützt werden wie diejenigen, die ihre Jobs (vermeintlich Aufträge) über Online-Plattformen gefunden haben.